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5.3 Third-Party Assessment

5.3.1 Bewertung von Drittkomponenten

Gemäß Art. 13 Abs. 5 CRA muss der Hersteller bei der Integration von Drittkomponenten die gebotene Sorgfalt walten lassen. Diese Seite beschreibt den Bewertungsprozess.

Zwei getrennte Pflichten, ein Ziel

Der CRA begründet zwei getrennte, aber einander ergänzende Pflichten. Ihre Vermengung ist eine häufige Lückenquelle.

Cybersicherheits-Risikobewertung (Art. 13 Abs. 2)Sorgfaltspflicht (Art. 13 Abs. 5)
GegenstandDas Produkt mit digitalen Elementen selbst, einschließlich Risiken, die außerhalb entstehen — externe Netze, Umgebungsfaktoren, externe InfrastrukturElemente, die Bestandteil des Produkts sind, insbesondere integrierte Software- oder Hardwarekomponenten Dritter
FrageWas kann unser Produkt beeinträchtigen, und wie mindern wir es im Produkt?Erfüllen diese Komponenten, was unser Produkt von ihnen benötigt, so dass sie seine Konformität nicht untergraben?
ErgebnisSicherheitsmaßnahmen auf Produktebene zur Umsetzung von Anhang I Teil IGeprüfte Nachweise, dass jede Komponente die identifizierten Anforderungen erfüllt

WIE SORGFALTSPFLICHT PRAKTISCH ERFÜLLT WIRD

Die Sorgfaltspflicht wird erfüllt, indem bestimmt wird, was das Produkt von seinen Komponenten benötigt, um seine Cybersicherheitsziele zu erreichen, und anschließend risikobasiert überprüft wird, dass diese Komponenten dem Bedarf des Produkts entsprechen (Erwägungsgrund 34).

In Abstimmung mit der Risikobewertung identifiziert der Hersteller die Anforderungen, die die integrierte Komponente erfüllen muss. Stützt sich das Produkt auf kryptografische Funktionen, Update-Mechanismen oder sichere Kommunikation einer Komponente, muss der Hersteller diesen Bedarf identifizieren und die Erfüllung überprüfen.

Zulässige Nachweise

NachweisHinweise
Technische Spezifikationen des KomponentenherstellersGrundlage
Sicherheitsdokumentation des KomponentenherstellersGrundlage
Einschlägige Konformitäts- oder Assurance-UnterlagenZ. B. eigene CRA-Konformitätsnachweise des Komponentenherstellers
Eigene TestsSoweit angemessen, zur Überprüfung, dass die Komponente die relevanten Funktionen angemessen erbringt

SORGFALTSPFLICHT TRÄGT DIE EIGENE KONFORMITÄT

Die Sorgfaltspflicht ist eine eigenständige Rechtspflicht, unterstützt aber zugleich die Fähigkeit des Herstellers, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen für das Produkt als Ganzes nachzuweisen.

Entwickelt der Hersteller eine Funktionalität selbst, muss er die grundlegenden Anforderungen unmittelbar umsetzen. Integriert er eine von anderen entwickelte Komponente, muss er durch Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass die Komponente so verwendet werden kann, dass das Produkt als Ganzes konform ist. Das Ziel ist in beiden Fällen identisch.

INTEGRIERT ≠ SELBST ENTWICKELT

Komponenten, die physisch oder logisch in das Produkt integriert, aber von Dritten bezogen sind, müssen in der Risikobewertung berücksichtigt werden. Für Compliance-Zwecke sind sie jedoch als extern gelieferte Komponenten zu behandeln, deren Eigenschaften bei der Integration durch Sorgfaltsprüfung verifiziert werden — der Hersteller hat sie möglicherweise weder neu konstruiert noch neu entwickelt.

5.3.2 Bewertungsrahmen

Automatisierte Prüfung (für jede Abhängigkeit)

Diese Prüfungen werden automatisch in der CI/CD-Pipeline durchgeführt:

PrüfungToolBlockiert Build
Bekannte CVEs (CRITICAL)Trivy / Grype
Bekannte CVEs (HIGH)Trivy / Grype
Verbotene LizenzenLicense Compliance
Exponierte SecretsGitleaks / GitGuardian

Manuelle Prüfung (für neue kritische Abhängigkeiten)

Bei der Einführung neuer Abhängigkeiten in sicherheitskritischen Bereichen wird zusätzlich eine manuelle Bewertung durchgeführt:

KriteriumBewertungGewichtung
Maintainer-ReputationVerifizierter Account, bekannte OrganisationHoch
Projekt-AktivitätRegelmäßige Commits, aktive Issue-BearbeitungHoch
Security-ResponseReaktionszeit auf gemeldete SchwachstellenHoch
CodequalitätTests, CI/CD, Code-ReviewsMittel
Dependency-TiefeTransitive Abhängigkeiten (weniger = besser)Mittel
AlternativenGibt es sicherere Alternativen?Mittel
VerbreitungDownload-Zahlen, Nutzer-BasisNiedrig

Bewertungsskala

BewertungBedeutungAktion
A – VertrauenswürdigAlle Kriterien erfüllt, aktiv gepflegtNutzung freigegeben
B – AkzeptabelKleine Einschränkungen, insgesamt vertrauenswürdigNutzung mit Monitoring
C – RisikobehaftetRelevante EinschränkungenNutzung nur mit Begründung + Review
D – Nicht akzeptabelKritische EinschränkungenNutzung verboten

5.3.3 Sonderfall: Vendor SDKs (Embedded)

Für Firmware-Projekte werden Vendor SDKs (ESP-IDF, STM32 HAL, Zephyr) separat bewertet:

SDKBewertungBegründung
ESP-IDF (Espressif)AOffizielles SDK, aktiv gepflegt, SBOM verfügbar
STM32 HAL (STMicroelectronics)AOffizielles SDK, industrietauglich
Zephyr RTOSALinux Foundation Projekt, Security WG aktiv
PlatformIOBCommunity-Projekt, breite Nutzung

5.3.4 Kontinuierliches Monitoring

Alle integrierten Drittkomponenten werden nach Integration kontinuierlich überwacht:

  1. Dependabot – Wöchentliche Prüfung auf neue Versionen und CVEs
  2. CVE-Monitor – Täglicher SBOM-Scan gegen aktuelle CVE-Datenbanken
  3. License Compliance – Bei jedem Build
  4. Base Image Monitor – Wöchentliche Prüfung auf neue Base-Image-Versionen

5.3.5 Ferndienste Dritter und Cloud-Anbieter

Stützt sich das Produkt auf eine Fernlösung, die keine Fernverarbeitungslösung ist — weil sie nicht von oder für die BAUER GROUP konzipiert und entwickelt wurde —, wird sie wie eine integrierte Komponente behandelt: Ihre Integrationsrisiken werden bewertet, auf Produktebene gemindert, und eine gleichwertige Sorgfaltspflicht wird ausgeübt, angemessen zum Risiko der Fernlösung. Zur Feststellung siehe 1.15 Fernverarbeitung.

Wiederverwendbare Nachweise

Folgende Nachweise können zur Unterstützung der Konformitätsbewertung und der Sorgfaltspflicht gegenüber Ferndiensten Dritter herangezogen werden:

NachweisGrundlage
Nachweis der Erfüllung von Pflichten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2690NIS2-Durchführungsrechtsakt
Nachweis der Erfüllung von Pflichten nach der Verordnung (EU) 2022/2554DORA
Konformitätserklärung oder Zertifikat im Rahmen eines europäischen Schemas für die CybersicherheitszertifizierungVerordnung (EU) 2019/881 (Cybersecurity Act)
Nachweis der Konformität mit ISO/IEC 27017:2015 oder ISO/IEC 27001:2022Internationale Normen

Vertragliche Maßnahmen

Hersteller müssen auf Grundlage ihrer Risikobewertung die geeignetsten Sicherheitsmaßnahmen umsetzen, soweit relevant gestützt auf das Shared-Responsibility-Modell des Anbieters. Zur Minderung gehören sowohl Sicherheitskontrollen auf Produktebene als auch die Überprüfung der Sicherheitsmaßnahmen des Anbieters selbst.

SICHERHEITSZUSAGEN IN DIE SLA AUFNEHMEN

Ein praktisches Instrument zur Risikominderung ist die Verankerung von Sicherheitszusagen in den Service Level Agreements mit Drittanbietern — einschließlich Zusagen, dass der Anbieter Schwachstellen angemessen behandelt.

Wenn der Anbieter etwas ändert

EINE ANBIETERÄNDERUNG IST KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG — ABER EIN AUSLÖSER

Eine wesentliche Änderung an einer von einem Ferndienstanbieter bereitgestellten Lösung ist keine wesentliche Änderung des Produkts, da diese Elemente nicht in der Verantwortung des Herstellers liegen.

Sie verpflichtet den Hersteller jedoch zum Handeln:

  1. Im Rahmen der Sorgfaltspflicht sicherstellen, dass Anbieter die BAUER GROUP angemessen über Änderungen informieren.
  2. Auf dieser Grundlage die Risikobewertung überarbeiten.
  3. Prüfen, ob der Anbieter weiterhin ausreichende Cybersicherheitsgarantien bietet und ob die Kontrollen auf Produktebene weiterhin angemessen sind.
  4. Andernfalls die Kontrollen anpassen oder den Anbieter wechseln.

5.3.6 Dokumentation

Für die technische Dokumentation (Annex VII CRA) wird eine Liste aller Drittkomponenten gepflegt:

  • Die SBOM dient als maschinenlesbares Verzeichnis
  • Das Komponenten-Anforderungsregister hält je Komponente fest, was das Produkt von ihr benötigt (Kryptografie, Update-Mechanismus, sichere Kommunikation, …) und mit welchem Nachweis dies belegt ist — dies ist die prüffähige Form der Pflicht aus Art. 13 Abs. 5
  • Manuelle Bewertungen werden im Produktdokumentationsordner abgelegt
  • Von Ferndienstanbietern erhaltene Nachweise werden mit der Produktakte archiviert
  • Die License Compliance Reports werden als Build-Artefakte archiviert

Quelle und Rechtsstatus der Auslegungen in den Abschnitten 5.3.1 und 5.3.5: Leitlinien der EU-Kommission zum CRA.

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