Identifizierung der Wirtschaftsakteure (Art. 21)
Übersicht
Art. 21 CRA verpflichtet alle Wirtschaftsakteure, ihre Lieferanten und Abnehmer in der Lieferkette identifizieren zu können. Auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden müssen diese Informationen bereitgestellt werden. Ziel ist die lückenlose Rückverfolgbarkeit von Produkten mit digitalen Elementen über die gesamte Lieferkette.
RECHTSGRUNDLAGE
Art. 21 CRA: „Die Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die folgenden Angaben:
- jeden Wirtschaftsakteur, der ihnen ein Produkt geliefert hat;
- jeden Wirtschaftsakteur, dem sie ein Produkt geliefert haben.
Die Wirtschaftsakteure müssen diese Informationen für einen Zeitraum von 10 Jahren nach der Lieferung vorlegen können."
Betroffene Wirtschaftsakteure
Die Identifizierungspflicht gilt für alle Rollen in der Lieferkette:
| Wirtschaftsakteur | Identifizierungspflicht | Referenz |
|---|---|---|
| Hersteller | Abnehmer (Importeure, Händler) | Art. 10, Art. 21 |
| Importeur | Hersteller (Lieferant) + Händler (Abnehmer) | Art. 15, Art. 21 |
| Händler | Importeur/Hersteller (Lieferant) + Kunden (Abnehmer) | Art. 17, Art. 21 |
| Bevollmächtigter | Hersteller (Auftraggeber) + Abnehmer | Art. 16, Art. 21 |
Anforderungen an die Dokumentation
Mindestinhalte der Aufzeichnungen
Für jeden CRA-relevanten Geschäftsvorgang müssen folgende Daten vorgehalten werden:
- Identität des Lieferanten bzw. Abnehmers (Firma, Anschrift, Kontaktdaten)
- Produktbezeichnung (Typ, Version, Seriennummer oder eindeutige Kennung)
- Datum der Lieferung bzw. des Erhalts
- Menge und Art der gelieferten Produkte
Aufbewahrungsfrist
AUFBEWAHRUNGSPFLICHT
Alle Identifizierungsdaten müssen für mindestens 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Lieferung aufbewahrt und auf Anfrage der Marktüberwachungsbehörden vorgelegt werden können.
Umsetzung bei BAUER GROUP
Eingangsseite (Lieferanten)
| Maßnahme | System | Status |
|---|---|---|
| Lieferantenstammdaten | ERP / Beschaffungssystem | ✅ |
| Wareneingangserfassung mit Produktzuordnung | ERP | ✅ |
| Archivierung von Beschaffungsdokumenten | DMS | ✅ |
| Aufbewahrungsfrist ≥ 10 Jahre konfiguriert | DMS / ERP | ⚠️ Zu prüfen |
Ausgangsseite (Abnehmer)
| Maßnahme | System | Status |
|---|---|---|
| Kundenstammdaten | ERP / CRM | ✅ |
| Auftragserfassung und Lieferdokumentation | ERP | ✅ |
| Archivierung von Vertriebsdokumenten | DMS | ✅ |
| Aufbewahrungsfrist ≥ 10 Jahre konfiguriert | DMS / ERP | ⚠️ Zu prüfen |
Prozess bei Behördenanfrage
- Anfrage der Marktüberwachungsbehörde geht ein
- Weiterleitung an ISB und zuständige Fachabteilung
- Identifizierung des betroffenen Produkts und der relevanten Geschäftsvorgänge
- Zusammenstellung der Lieferanten- und Abnehmerdaten aus ERP/DMS
- Übermittlung an die Behörde innerhalb der gesetzten Frist
Checkliste
- [ ] ERP-Aufbewahrungsfristen für Lieferanten- und Kundendaten auf ≥ 10 Jahre geprüft
- [ ] DMS-Archivierungsrichtlinien für Beschaffungs- und Vertriebsdokumente aktualisiert
- [ ] Prozess für Behördenanfragen zur Wirtschaftsakteur-Identifizierung dokumentiert
- [ ] Zuständigkeiten für die Beantwortung von Anfragen nach Art. 21 definiert
- [ ] Regelmäßige Prüfung der Datenqualität in den Stammdatensystemen
Querverweise
- Supply-Chain-Sicherheit -- Gesamtüberblick über die Lieferkettensicherheit
- Marktüberwachung -- Kooperation mit Behörden und Reaktionsprozesse
- Pflichten der Importeure -- Spezifische Pflichten bei Nicht-EU-Lieferanten
- Pflichten der Händler -- Sorgfaltspflichten bei der Weiterverteilung