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Marktüberwachung (Art. 52-58)

Übersicht

Die Marktüberwachung stellt sicher, dass auf dem EU-Markt befindliche Produkte die CRA-Anforderungen erfüllen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungsverordnung) findet Anwendung. Hersteller müssen auf Anfragen der Marktüberwachungsbehörden reagieren und bei Korrekturmaßnahmen kooperieren.

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 52 CRA: Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für Produkte mit digitalen Elementen, die unter den CRA fallen.

Art. 53-58 CRA: Spezifische Verfahren für Korrekturmaßnahmen, Schutzklausel, formale Nicht-Konformität und Unionsschutzklausel.

Zuständige Behörden

LandZuständige Marktüberwachungsbehörde
DeutschlandBundesnetzagentur (BNetzA) / BSI
ÖsterreichFernmeldebüro / RTR
EU-weitKoordination durch die EU-Kommission

Die genaue Zuständigkeitsverteilung wird von den Mitgliedstaaten bis zum 11.06.2026 festgelegt.

Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

Informationsanfragen (Art. 52)

Behörden können vom Hersteller verlangen:

  • Technische Dokumentation (Annex VII) – typische Frist: 10 Arbeitstage
  • EU-Konformitätserklärung
  • SBOM
  • Ergebnisse der Konformitätsbewertung
  • Quellcode oder Zugang zum Quellcode (in begründeten Fällen)

Produktprüfung

Behörden können:

  • Produkte vom Markt erwerben und testen
  • Labortests und Sicherheitsprüfungen anordnen
  • Penetrationstests veranlassen
  • SBOM gegen bekannte Schwachstellen prüfen

Korrekturmaßnahmen anordnen

  • Warnung an Nutzer
  • Rückruf des Produkts vom Markt
  • Vertriebsstopp
  • Vernichtung des Produkts (in schweren Fällen)

Verfahren

Art. 53 – Korrekturmaßnahmen auf nationaler Ebene

Behörde stellt Nicht-Konformität fest

    ├── Hersteller informiert (mit Fristsetzung)

    ├── Hersteller hat [angemessene Frist] für Korrektur
    │   ├── Korrektur erfolgt → Verfahren beendet
    │   └── Korrektur nicht erfolgt → Maßnahme angeordnet
    │       ├── Vertriebsstopp
    │       ├── Rückruf
    │       └── EU-Kommission + andere Mitgliedstaaten informiert

    └── Bei ernster Gefahr → Sofortmaßnahmen (ohne Frist)

Art. 54 – Schutzklauselverfahren (EU-weit)

Wenn ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreift und andere Mitgliedstaaten betroffen sind:

  1. Mitgliedstaat informiert EU-Kommission
  2. Kommission prüft, ob die Maßnahme gerechtfertigt ist
  3. Bei Bestätigung: Alle Mitgliedstaaten ergreifen gleiche Maßnahmen
  4. Bei Ablehnung: Mitgliedstaat muss Maßnahme aufheben

Art. 55 – Konforme Produkte mit Risiko

Auch ein konformes Produkt kann ein Risiko darstellen (z.B. neue Bedrohungslage). In diesem Fall:

  • Behörde kann vorläufige Maßnahmen anordnen
  • Hersteller muss Abhilfe schaffen (Patch, Warnung, Rückruf)
  • Kommission kann Implementing Acts erlassen

Art. 56 – Formale Nicht-Konformität

Formale Verstöße (ohne inhaltliches Risiko):

  • Fehlende CE-Kennzeichnung
  • CE falsch angebracht
  • EU-Konformitätserklärung nicht erstellt oder fehlerhaft
  • Technische Dokumentation nicht verfügbar

→ Hersteller muss formale Konformität herstellen → Bei Nichtbefolgung: Vertriebsstopp oder Rückruf

Pflichten von BAUER GROUP

Vorbereitung auf Marktüberwachung

MaßnahmeBeschreibungStatus
DokumentationsarchivAlle technischen Dokumentationen abrufbar (10 Jahre)✅ Dieses Repository
SBOM-ArchivSBOMs pro Release archiviert und signiertSBOM & Signierung
AnsprechpartnerBenannte Person für Behördenanfragen⚠️ Zu benennen
EU-KonformitätserklärungenFür alle Produkte vorhanden⚠️ Produktspezifisch
RückrufprozessDokumentierter Prozess für Produktrückrufe⚠️ Zu erstellen

Reaktionsprozess bei Behördenanfrage

SchrittFristAktion
1SofortAnfrage an ISB und Geschäftsleitung weiterleiten
22 ArbeitstageAnfrage inhaltlich bewerten, zuständiges Team identifizieren
35 ArbeitstageAngeforderte Dokumentation zusammenstellen
410 ArbeitstageDokumentation an Behörde übermitteln
5Nach FristsetzungKorrekturmaßnahmen umsetzen (falls gefordert)
6LaufendMaßnahmen dokumentieren und Behörde informieren

Rückrufprozess

Falls ein Rückruf angeordnet oder freiwillig durchgeführt wird:

  1. Risikobewertung – Schwere und Umfang des Problems
  2. Kundenbenachrichtigung – Über alle bekannten Kanäle
  3. Patch bereitstellen – Sicherheitsupdate veröffentlichen
  4. Behörde informieren – Maßnahmen und Zeitplan mitteilen
  5. Dokumentation – Alle Schritte lückenlos festhalten
  6. Nachverfolgung – Patch-Adoption überwachen

→ Siehe auch: Kommunikationsplan

Checkliste: Bereitschaft für Marktüberwachung

  • [ ] Technische Dokumentation aller Produkte aktuell und abrufbar
  • [ ] EU-Konformitätserklärungen für alle Produkte vorhanden
  • [ ] SBOMs für alle aktiven Produktversionen archiviert
  • [ ] Ansprechpartner für Behördenanfragen benannt
  • [ ] Reaktionsprozess dokumentiert und bekannt
  • [ ] Rückrufprozess dokumentiert
  • [ ] Alle Dokumente in Englisch verfügbar (Behördensprache)
  • [ ] Quellcode-Zugang technisch möglich (für begründete Anfragen)

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