Bevollmächtigter (Art. 16)
Übersicht
Art. 16 CRA ermöglicht Herstellern, die außerhalb der EU ansässig sind, einen Bevollmächtigten (Authorised Representative) mit Sitz in der EU zu benennen, der in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrnimmt. Der Bevollmächtigte übernimmt gegenüber Behörden eine Schnittstellen- und Dokumentationsfunktion, ersetzt aber nicht die inhaltliche Verantwortung des Herstellers für Produktdesign und Konformität.
RECHTSGRUNDLAGE
Art. 16 CRA: „Ein Hersteller kann durch eine schriftliche Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 (Sicherheitsanforderungen an das Produktdesign) und die Erstellung der technischen Dokumentation sind nicht Gegenstand der Vollmacht."
Art. 3 Nr. 22 CRA: „Bevollmächtigter" ist jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.
Wann ist ein Bevollmächtigter erforderlich?
Ein Bevollmächtigter wird benötigt, wenn:
- Der Hersteller außerhalb der EU ansässig ist und Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt
- Kein Importeur gemäß Art. 15 vorhanden ist, der die Schnittstelle zu EU-Behörden übernimmt
- Der Hersteller eine formale EU-Präsenz für die Kommunikation mit Marktüberwachungsbehörden sicherstellen will
KEIN ERSATZ FÜR IMPORTEUR
Die Benennung eines Bevollmächtigten ersetzt nicht die Pflichten des Importeurs (Art. 15). Wenn ein separater Importeur existiert, hat dieser eigene, unabhängige Pflichten. Existiert kein Bevollmächtigter und kein Importeur, können die Behörden den Hersteller unmittelbar nicht in der EU erreichen, was zu verschärften Maßnahmen führen kann.
Delegierbare Aufgaben (Art. 16 Abs. 2)
Der Bevollmächtigte nimmt die Aufgaben wahr, die in der Vollmacht festgelegt sind. Mindestens umfassen diese:
1. Bereithaltung der Dokumentation
- EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 28 für mindestens 10 Jahre bereithalten
- Technische Dokumentation gemäß Annex VII für die Behörden verfügbar halten
- Konformitätsbewertungsunterlagen auf Anfrage vorlegen
2. Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden
- Auf begründete Anfrage den Behörden alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die zum Nachweis der Konformität erforderlich sind
- In der Sprache der Behörde oder einer von der Behörde akzeptierten Sprache antworten
- An Korrekturmaßnahmen mitwirken, die zur Beseitigung von Risiken angeordnet werden
3. Informationspflichten
- Den Hersteller über Behördenanfragen unverzüglich informieren
- Behörden über die Identität des Herstellers und dessen Kontaktdaten informieren
- Bei Kenntnis einer aktiv ausgenutzten Schwachstelle die zuständigen Stellen (ENISA, nationale CSIRT) unterrichten, falls der Hersteller nicht reagiert
Nicht-delegierbare Pflichten
NICHT ÜBERTRAGBAR
Folgende Herstellerpflichten können nicht auf den Bevollmächtigten übertragen werden:
- Produktdesign und -entwicklung – Die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gemäß Annex I Teil I
- Durchführung der Konformitätsbewertung – Der Hersteller bleibt verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung (Modul A, B+C oder H)
- Erstellung der technischen Dokumentation – Die Dokumentation muss vom Hersteller erstellt werden; der Bevollmächtigte hält sie lediglich bereit
- Schwachstellenbehandlungsprozesse – Die Pflichten aus Annex I Teil II verbleiben beim Hersteller
- Sicherheitsupdates – Die Bereitstellung von Patches und Updates
Formale Anforderungen an die Vollmacht
Die Benennung des Bevollmächtigten muss folgende Anforderungen erfüllen:
- [ ] Schriftliche Vollmacht – Formales, unterzeichnetes Dokument
- [ ] Genaue Bezeichnung des Produktumfangs – Welche Produkte/Produktlinien abgedeckt sind
- [ ] Aufgabenumfang – Welche der delegierbaren Aufgaben dem Bevollmächtigten übertragen werden
- [ ] Kontaktdaten beider Parteien (Hersteller und Bevollmächtigter)
- [ ] Sprachregelung – In welcher Sprache die Kommunikation mit Behörden erfolgt
- [ ] Laufzeit und Kündigung – Beginn, Dauer und Bedingungen für die Beendigung
- [ ] Haftungsregelung – Vereinbarung über die Haftungsverteilung
AUFBEWAHRUNG
Die schriftliche Vollmacht muss den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage vorgelegt werden können. Sie sollte gemeinsam mit der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation archiviert werden (Aufbewahrungsfrist: 10 Jahre nach Inverkehrbringen des letzten betroffenen Produkts).
BAUER GROUP Kontext
Szenario 1: BAUER GROUP als Nicht-EU-Hersteller
Wenn ein Tochterunternehmen der BAUER GROUP außerhalb der EU ansässig ist und Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt:
| Maßnahme | Beschreibung |
|---|---|
| Bevollmächtigten benennen | EU-Niederlassung der BAUER GROUP als Bevollmächtigter einsetzen |
| Schriftliche Vollmacht | Vollmacht für jedes betroffene Produkt / jede Produktlinie erstellen |
| Dokumentationsfluss | Technische Dokumentation vom Nicht-EU-Standort an den Bevollmächtigten übermitteln |
| Behördenkommunikation | Bevollmächtigter ist primärer Ansprechpartner für nationale Behörden |
Szenario 2: BAUER GROUP als Bevollmächtigter für Partner
Wenn BAUER GROUP als Bevollmächtigter für einen Nicht-EU-Partnerlieferanten agiert:
- [ ] Schriftliche Vollmacht vom Partnerhersteller einholen
- [ ] Produktumfang klar definieren
- [ ] Sicherstellen, dass der Partner die Konformitätsbewertung ordnungsgemäß durchführt
- [ ] EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation erhalten und archivieren
- [ ] Prozess für Behördenanfragen etablieren
- [ ] Haftungsrisiken bewerten und vertraglich regeln
HAFTUNGSRISIKO
Als Bevollmächtigter haftet BAUER GROUP gesamtschuldnerisch mit dem Hersteller für bestimmte Pflichten. Eine sorgfältige vertragliche Absicherung und Haftungsfreistellung ist unbedingt erforderlich.
Verhältnis zu Importeur (Art. 15)
Die Rollen von Bevollmächtigtem und Importeur sind komplementär, aber unterschiedlich:
| Aspekt | Bevollmächtigter (Art. 16) | Importeur (Art. 15) |
|---|---|---|
| Bestellung | Vom Hersteller per Vollmacht | Eigenständiger Wirtschaftsakteur |
| Hauptfunktion | Dokumentation + Behördenkontakt | Sorgfaltsprüfung + Inverkehrbringen |
| Eigene Kennzeichnung | Nein | Ja (Name, Adresse am Produkt) |
| Konformitätsprüfung | Nicht erforderlich | Vor Inverkehrbringen prüfen |
| Lagerung/Transport | Kein Einfluss | Muss Konformität sicherstellen |
| Meldepflichten | Im Auftrag des Herstellers | Eigenständige Pflicht |
Wenn kein Bevollmächtigter benannt ist, übernimmt der Importeur zusätzliche Dokumentations- und Kommunikationspflichten gegenüber den Behörden. Die Benennung eines Bevollmächtigten kann den Importeur in diesem Bereich entlasten, befreit ihn aber nicht von seinen eigenen Prüf- und Sorgfaltspflichten.
Details: Pflichten der Importeure
Checkliste: Bevollmächtigter
Benennung
- [ ] Bevollmächtigter in der EU ansässig
- [ ] Schriftliche Vollmacht erstellt und unterzeichnet
- [ ] Produktumfang in der Vollmacht klar definiert
- [ ] Aufgabenumfang festgelegt
- [ ] Haftungsregelung vertraglich vereinbart
- [ ] Kontaktdaten des Bevollmächtigten in der EU-Konformitätserklärung aufgenommen
Laufender Betrieb
- [ ] EU-Konformitätserklärung beim Bevollmächtigten hinterlegt
- [ ] Technische Dokumentation beim Bevollmächtigten verfügbar
- [ ] Prozess für Behördenanfragen etabliert und getestet
- [ ] Informationsfluss zwischen Hersteller und Bevollmächtigtem sichergestellt
- [ ] Vollmacht bei Produktänderungen oder neuen Produkten aktualisiert
- [ ] Archivierung für 10 Jahre sichergestellt
Sanktionen
| Verstoß | Sanktion |
|---|---|
| Bevollmächtigter kommt Pflichten nicht nach | Bis zu 10 Mio. EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes |
| Falsche / unvollständige Angaben an Behörden | Bis zu 5 Mio. EUR oder 1% des Jahresumsatzes |
| Vollmacht nicht vorlegbar | Formale Nicht-Konformität (Art. 56) |