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Sanktionen und Bußgelder (Art. 64)

Übersicht

Der CRA sieht erhebliche Sanktionen für Verstöße vor. Die Bußgelder orientieren sich an der DSGVO-Systematik und sind nach Schwere des Verstoßes gestaffelt. Die Festlegung und Verhängung obliegt den nationalen Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten.

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 64 CRA: Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Bußgeldrahmen

Stufe 1 – Schwerwiegende Verstöße (Art. 64 Abs. 2)

Bis zu 15.000.000 EUR oder 2,5% des weltweiten Jahresumsatzes (der höhere Betrag gilt)

Verstöße gegen:

  • Art. 10 – Herstellerpflichten (wesentliche Anforderungen, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation)
  • Art. 13 – Informationspflichten (SBOM, Support-Zeitraum, Kontaktdaten)
  • Art. 14 – Meldepflichten (ENISA 24h/72h/14d)
  • Annex I – Wesentliche Cybersicherheitsanforderungen
  • Annex VII – Technische Dokumentation

Stufe 2 – Sonstige Verstöße (Art. 64 Abs. 3)

Bis zu 10.000.000 EUR oder 2% des weltweiten Jahresumsatzes

Verstöße gegen:

Stufe 3 – Falsche Angaben (Art. 64 Abs. 4)

Bis zu 5.000.000 EUR oder 1% des weltweiten Jahresumsatzes

  • Falsche, unvollständige oder irreführende Angaben an Behörden
  • Verweigerung der Kooperation mit Marktüberwachungsbehörden
  • Behinderung von Inspektionen

Sonderregelung: OSS-Stewards (Art. 64 Abs. 5)

Bis zu 5.000.000 EUR oder 1% des weltweiten Jahresumsatzes

Übersichtstabelle

Verstoß-KategorieMaximumTypische Auslöser
Stufe 115 Mio. EUR / 2,5%Kein SBOM, keine Konformitätsbewertung, keine ENISA-Meldung, bekannte Schwachstellen nicht behoben
Stufe 210 Mio. EUR / 2%Fehlende CE-Kennzeichnung, Importeur ohne Prüfung, keine DoC
Stufe 35 Mio. EUR / 1%Falsche Angaben an Behörden, Kooperationsverweigerung

Bemessungskriterien

Bei der Festlegung der Bußgeldhöhe berücksichtigen die Behörden:

Verschärfende Faktoren

  • Schwere des Verstoßes – Wie gravierend waren die Auswirkungen?
  • Dauer – Wie lange bestand der Verstoß?
  • Vorsatz – War der Verstoß absichtlich?
  • Wiederholung – Gab es frühere Verstöße?
  • Betroffene Nutzer – Wie viele Nutzer waren betroffen?
  • Schaden – Welcher tatsächliche Schaden ist eingetreten?

Mildernde Faktoren

  • Kooperation – Aktive Zusammenarbeit mit Behörden
  • Selbstanzeige – Freiwillige Meldung des Verstoßes
  • Korrekturmaßnahmen – Schnelle Behebung des Problems
  • Compliance-Programm – Nachweisbares Compliance-Management
  • Erstverstoß – Keine vorherigen Verstöße
  • Unternehmensgröße – Verhältnismäßigkeit für KMU

Vergleich mit anderen Regulierungen

RegulierungMaximales BußgeldBerechnung
CRA15 Mio. EUR / 2,5%Pro Verstoß
DSGVO20 Mio. EUR / 4%Pro Verstoß
NIS210 Mio. EUR / 2%Pro Verstoß
AI Act35 Mio. EUR / 7%Pro Verstoß

Risikominimierung

Compliance als Schutz

Ein dokumentiertes und gelebtes Compliance-Programm reduziert das Bußgeldrisiko erheblich. Die folgenden Maßnahmen dienen als mildernde Faktoren:

  1. Vollständige Dokumentation – Dieses Handbuch und alle referenzierten Prozesse
  2. Proaktive Meldung – ENISA-Fristen einhalten (Meldeprozess)
  3. Aktives Schwachstellenmanagement – CVE-Monitoring, schnelle Patches (Vulnerability Management)
  4. Regelmäßige Audits – Interne Überprüfung der Compliance
  5. Schulungen – Mitarbeiter kennen die CRA-Anforderungen
  6. Kooperationsbereitschaft – Dokumentierter Prozess für Behördenanfragen (Marktüberwachung)

Prioritäre Compliance-Bereiche

Die höchsten Bußgeldrisiken bestehen bei:

PrioritätBereichRisiko
1Keine ENISA-Meldung bei aktiv ausgenutzter SchwachstelleStufe 1
2Bekannte ausnutzbare Schwachstellen nicht behobenStufe 1
3Kein SBOM erstellt (Art. 13 Abs. 23)Stufe 1
4Keine Konformitätsbewertung durchgeführtStufe 1
5Keine technische Dokumentation (Annex VII)Stufe 1
6Keine Kooperation mit BehördenStufe 3

ZEITRAHMEN

Die Sanktionsvorschriften gelten ab dem 11.12.2027 (vollständige Anwendbarkeit). Die Meldepflichten nach Art. 14 gelten bereits ab dem 11.09.2026.

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