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CRA und NIS2 – Integration und Abgrenzung

Übersicht

Der Cyber Resilience Act (CRA) und die NIS2-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2022/2555) sind komplementäre EU-Regulierungen zur Cybersicherheit. Während der CRA Produkte reguliert, betrifft NIS2 Betreiber (wesentliche und wichtige Einrichtungen). Unternehmen wie BAUER GROUP können beiden Regulierungen gleichzeitig unterliegen.

RECHTSGRUNDLAGE

CRA Erwägungsgrund 20: Der CRA ergänzt die NIS2-Richtlinie und ist kohärent mit deren Anforderungen. Produkte, die den CRA-Anforderungen entsprechen, tragen zur Einhaltung der NIS2-Anforderungen durch deren Betreiber bei.

NIS2 Art. 21: Cybersicherheitsmaßnahmen für wesentliche und wichtige Einrichtungen, einschließlich Lieferkettensicherheit.

Abgrenzung CRA vs. NIS2

KriteriumCRANIS2
RegulierungsgegenstandProdukte mit digitalen ElementenBetreiber (Einrichtungen)
AdressatHersteller, Importeure, HändlerWesentliche und wichtige Einrichtungen
FokusProduktsicherheit (Security by Design)Betriebssicherheit (Risikomanagement)
RechtsformVerordnung (direkt anwendbar)Richtlinie (nationale Umsetzung)
Geltung ab11.12.2027 (vollständig)18.10.2024 (Umsetzungsfrist)
SanktionenBis zu 15 Mio. EUR / 2,5%Bis zu 10 Mio. EUR / 2%
MeldepflichtENISA (24h/72h/14d)CSIRT (24h/72h/1 Monat)

Entscheidungsbaum: Welche Regulierung gilt?

Stellt BAUER GROUP Produkte mit digitalen Elementen her?
├── Ja → CRA gilt (als Hersteller)
│   └── Sind die Produkte SaaS (rein cloudbasiert)?
│       ├── Ja → CRA gilt NICHT für SaaS
│       │   └── NIS2 prüfen (als Betreiber)
│       └── Nein → CRA gilt
└── Nein → CRA gilt nicht als Hersteller

Ist BAUER GROUP eine wesentliche oder wichtige Einrichtung?
├── Ja → NIS2 gilt (als Betreiber)
│   └── Branche prüfen (Annex I/II der NIS2)
└── Nein → NIS2 gilt nicht

Überlappende Anforderungen

Schwachstellenmanagement

AnforderungCRANIS2
Schwachstellen identifizierenArt. 10 Abs. 6, Annex I Teil IIArt. 21 Abs. 2 (e)
Schwachstellen behebenArt. 10 Abs. 6-7Art. 21 Abs. 2 (e)
Koordinierte OffenlegungArt. 10 Abs. 9, Art. 13 Abs. 6Art. 12
SBOM führenArt. 13 Abs. 23Nicht explizit (Lieferkette)

Synergie: CRA-konforme Schwachstellenbehandlung erfüllt weitgehend auch NIS2 Art. 21 Abs. 2 (e).

Meldepflichten

AspektCRA (Art. 14)NIS2 (Art. 23)
AuslöserAktiv ausgenutzte Schwachstelle oder schwerwiegender VorfallErheblicher Sicherheitsvorfall
Frühwarnung24 Stunden24 Stunden
Meldung72 Stunden72 Stunden
Abschluss14 Tage1 Monat
MeldestelleENISA + nationale CSIRTNationale CSIRT/Behörde
PlattformENISA Single Reporting PlatformNationale Meldeplattform

DOPPELMELDUNG

Wenn BAUER GROUP sowohl als CRA-Hersteller als auch als NIS2-Einrichtung betroffen ist, können zwei separate Meldepflichten ausgelöst werden. Die EU arbeitet an einer vereinfachten Meldeplattform (ENISA SRP), die beide Meldungen zusammenführen soll.

→ CRA-Meldeprozess: ENISA-Meldeprozess

Supply-Chain-Sicherheit

AnforderungCRANIS2
LieferkettensicherheitArt. 10 Abs. 4, Annex I Teil II Nr. 1Art. 21 Abs. 2 (d)
Due Diligence LieferantenAnnex I Teil II Nr. 1Art. 21 Abs. 2 (d)
Drittanbieter-BewertungThird-Party AssessmentLieferantenbewertung

Synergie: CRA-konforme Supply-Chain-Prozesse erfüllen auch NIS2 Art. 21 Abs. 2 (d) Lieferkettenanforderungen.

Incident Response

AnforderungCRANIS2
Incident-Response-PlanImplizit (Art. 10)Art. 21 Abs. 2 (b)
Business ContinuityNicht explizitArt. 21 Abs. 2 (c)
KrisenmanagementNicht explizitArt. 21 Abs. 2 (c)

Gap: NIS2 fordert explizit Business Continuity und Krisenmanagement, der CRA fokussiert auf Produktsicherheit.

Kombinierte Compliance-Strategie

Schritt 1: Geltungsbereich bestimmen

FrageErgebnis
Stellen wir Produkte mit digitalen Elementen her?→ CRA-Pflichten
Sind wir eine wesentliche/wichtige Einrichtung (NIS2 Annex I/II)?→ NIS2-Pflichten
Betreiben wir SaaS-Produkte?→ NIS2 (nicht CRA)
Importieren wir Nicht-EU-Produkte?→ CRA Importeur-Pflichten

Schritt 2: Synergien nutzen

Folgende Prozesse decken beide Regulierungen ab:

  1. SchwachstellenmanagementVulnerability Management
  2. Incident ResponseIncident Response
  3. Supply-Chain-SicherheitSupply Chain
  4. SBOM-ManagementSBOM & Signierung

Schritt 3: NIS2-spezifische Ergänzungen

Über den CRA hinausgehende NIS2-Anforderungen:

NIS2-AnforderungBeschreibungCRA-Abdeckung
Art. 21(2)(a)RisikomanagementpolitikTeilweise (produktbezogen)
Art. 21(2)(b)Incident Response
Art. 21(2)(c)Business Continuity❌ Separat erforderlich
Art. 21(2)(d)Supply Chain Security
Art. 21(2)(e)Vulnerability Handling
Art. 21(2)(f)Cyberhygiene & Training❌ Separat erforderlich
Art. 21(2)(g)KryptografieTeilweise
Art. 21(2)(h)HR-Sicherheit❌ Separat erforderlich
Art. 21(2)(i)MFA, sichere KommunikationTeilweise
Art. 21(2)(j)Asset ManagementTeilweise (SBOM)

Schritt 4: Einheitliche Meldeprozesse

Für Unternehmen, die beiden Regulierungen unterliegen:

  1. Gemeinsamer Erstbewertungsprozess für Vorfälle
  2. Parallele Meldung an CRA- und NIS2-Stellen (bis einheitliche Plattform verfügbar)
  3. Einheitliche Templates (ENISA Frühwarnung)
  4. Dokumentierte Entscheidungslogik: Welcher Vorfall löst welche Meldepflicht aus

Zeitstrahl

DatumEreignis
18.10.2024NIS2 Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten
11.09.2026CRA Meldepflichten aktiv (Art. 14)
11.12.2027CRA vollständig anwendbar

EMPFEHLUNG

Beginnen Sie mit der NIS2-Compliance (bereits anwendbar) und nutzen Sie die implementierten Prozesse als Grundlage für die CRA-Compliance (ab 2027). So vermeiden Sie Doppelarbeit und schaffen ein integriertes Compliance-Framework.

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