Freier Warenverkehr & Harmonisierte Normen (Art. 5-6)
Übersicht
Art. 5 und 6 CRA regeln den freien Warenverkehr für Produkte mit digitalen Elementen im EU-Binnenmarkt sowie die Rolle harmonisierter Normen bei der Konformitätsvermutung. Für BAUER GROUP sind diese Vorschriften zentral, da sie bestimmen, unter welchen Bedingungen Produkte auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen und welches Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden ist.
RECHTSGRUNDLAGE
Art. 5 CRA: Freier Warenverkehr -- Produkte mit digitalen Elementen, die die Anforderungen des CRA erfüllen, dürfen im EU-Binnenmarkt nicht durch nationale Vorschriften eingeschränkt werden.
Art. 6 CRA: Harmonisierte Normen -- Produkte, die harmonisierten Normen (oder Teilen davon) entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der EU (OJEU) veröffentlicht wurden, genießen eine Konformitätsvermutung hinsichtlich der abgedeckten wesentlichen Anforderungen aus Annex I.
Art. 5 -- Freier Warenverkehr
Grundsatz
Produkte mit digitalen Elementen, die den Anforderungen des CRA entsprechen, dürfen auf dem EU-Markt bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung solcher Produkte nicht verbieten, beschränken oder behindern.
Verbot zusätzlicher nationaler Anforderungen
Kein Mitgliedstaat darf zusätzliche nationale Cybersicherheitsanforderungen für das Bereitstellung von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Markt vorschreiben. Die CRA-Anforderungen gelten EU-weit einheitlich.
Ausnahme: Messen und Ausstellungen
Produkte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen auch ohne vollständige CRA-Konformität präsentiert werden, sofern:
- ein sichtbarer Hinweis angebracht ist, dass das Produkt noch nicht den CRA-Anforderungen entspricht
- das Produkt auf der Veranstaltung nicht tatsächlich auf dem Markt bereitgestellt wird
- angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden
PRAXISHINWEIS
Bei Messeauftritten von BAUER GROUP müssen Prototypen und Vorserienprodukte mit einem entsprechenden Hinweisschild versehen werden, z.B.: „Dieses Produkt entspricht noch nicht den Anforderungen der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) und ist nicht für die Bereitstellung auf dem Markt bestimmt."
Art. 6 -- Harmonisierte Normen & Konformitätsvermutung
Mechanismus der Konformitätsvermutung
| Element | Beschreibung |
|---|---|
| Grundlage | Harmonisierte Normen, deren Fundstellen im OJEU veröffentlicht wurden |
| Wirkung | Vermutung der Konformität mit den abgedeckten wesentlichen Anforderungen aus Annex I |
| Umfang | Vollständige Vermutung bei vollständiger Anwendung; teilweise Vermutung bei teilweiser Anwendung |
| Normungsorganisationen | CEN, CENELEC, ETSI (im Auftrag der EU-Kommission) |
| Rechtsfolge | Beweislastumkehr -- die Behörde müsste die Nicht-Konformität nachweisen |
Entwicklungsstand harmonisierter Normen
AKTUELLER STATUS
Zum Stand Februar 2026 befinden sich die harmonisierten Normen für den CRA noch in Entwicklung. Die europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI arbeiten an den entsprechenden Normen. Die Veröffentlichung der Fundstellen im OJEU wird voraussichtlich 2026/2027 erwartet.
Gemeinsame Spezifikationen (Fallback)
Solange keine harmonisierten Normen vorliegen oder diese die wesentlichen Anforderungen nur unvollständig abdecken, kann die EU-Kommission gemeinsame Spezifikationen (Common Specifications) im Wege von Durchführungsrechtsakten erlassen. Diese entfalten die gleiche Konformitätsvermutung.
Bedeutung für die Konformitätsbewertung
Die Verfügbarkeit harmonisierter Normen hat direkte Auswirkungen auf das anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren:
| Produktklasse | Mit harmonisierten Normen | Ohne harmonisierte Normen |
|---|---|---|
| Standard | Modul A (Selbstbewertung) | Modul A (Selbstbewertung) |
| Klasse I | Modul A (Selbstbewertung) -- bei vollständiger Anwendung | Modul B+C (EU-Baumusterprüfung) erforderlich |
| Klasse II | Modul B+C oder Modul H | Modul B+C oder Modul H |
| Kritisch | EUCC-Zertifizierung | EUCC-Zertifizierung |
HANDLUNGSBEDARF FÜR KLASSE-I-PRODUKTE
Für Produkte der Klasse I, die BAUER GROUP herstellt (z.B. Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen), ist die Verfügbarkeit harmonisierter Normen entscheidend: Ohne vollständig angewendete harmonisierte Normen ist Modul A nicht ausreichend -- stattdessen ist ein aufwändigeres Verfahren nach Modul B+C erforderlich.
Praktische Auswirkungen für BAUER GROUP
Monitoring-Prozess für harmonisierte Normen
BAUER GROUP etabliert den folgenden Überwachungsprozess:
- OJEU-Monitoring -- Regelmäßige Prüfung des Amtsblatts der EU auf Veröffentlichung von Fundstellen harmonisierter CRA-Normen
- CEN/CENELEC/ETSI-Beobachtung -- Verfolgung der Normungsentwürfe und öffentlichen Konsultationen
- Bewertung der Anwendbarkeit -- Prüfung, welche veröffentlichten Normen für die eigenen Produkte relevant sind
- Implementierungsplanung -- Planung der Umsetzung relevanter Normen in den eigenen Prozessen und Produkten
Übergangsplanung bei Veröffentlichung neuer Normen
| Phase | Maßnahme | Verantwortlich |
|---|---|---|
| Veröffentlichung | Relevanz für BAUER GROUP Produkte bewerten | ISB / Product Owner |
| Analyse (1-3 Monate) | Gap-Analyse gegen bestehende Produktdokumentation | Security Lead |
| Umsetzung (3-6 Monate) | Anpassung von Prozessen, Dokumentation und Produkten | Entwicklungsteams |
| Validierung | Prüfung der vollständigen Normenkonformität | ISB |
| Dokumentation | Aktualisierung der Konformitätserklärungen | Product Owner |
Auswirkungen auf die Modulwahl
Bis zur Verfügbarkeit harmonisierter Normen gilt:
- Standard-Produkte: Modul A weiterhin anwendbar (keine Einschränkung)
- Klasse-I-Produkte: Modul B+C erforderlich -- siehe Modul B+C
- Nach Veröffentlichung harmonisierter Normen: Klasse-I-Produkte können auf Modul A (Selbstbewertung) umgestellt werden, sofern die Normen vollständig angewendet werden
Siehe auch: Produktklassifizierung | Selbstbewertung (Modul A)