Dieses Dokument befindet sich in aktiver Entwicklung und ist noch nicht finalisiert.
Skip to content

7.1 Produktklassifizierung

7.1.1 Übersicht

Jedes Produkt mit digitalen Elementen muss gemäß dem Cyber Resilience Act (CRA) in eine Risikokategorie eingestuft werden. Die Einstufung bestimmt das erforderliche Konformitätsbewertungsverfahren. Der CRA unterscheidet vier Kategorien: Standard, Klasse I (Wichtig), Klasse II (Wichtig) und Kritisch.

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 7 Abs. 1 CRA: Produkte mit digitalen Elementen, die die Kernfunktionalität einer in Anhang III aufgeführten Produktkategorie aufweisen, sind wichtige Produkte mit digitalen Elementen, unterteilt in Klasse I und Klasse II.

Art. 8 Abs. 1 CRA: Produkte mit digitalen Elementen, die die Kernfunktionalität einer in Anhang IV aufgeführten Produktkategorie aufweisen, sind kritische Produkte mit digitalen Elementen.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 enthält die technischen Beschreibungen der Kategorien wichtiger und kritischer Produkte.

Art. 64 Abs. 3 CRA: Verstöße gegen die Konformitätsbewertungspflichten des Art. 32 können Geldbußen auslösen.

DER BEGRIFF „STANDARD"

Standard (in den Leitlinien: default) ist kein im CRA definierter Begriff. Er wird hier für Produkte verwendet, die nicht die Kernfunktionalität einer Kategorie aus Anhang III oder IV aufweisen und folglich dem Konformitätsbewertungsregime des Art. 32 Abs. 1 unterliegen.

7.1.2 Kernfunktionalität — der entscheidende Begriff

Die Klassifizierung richtet sich nicht danach, was ein Produkt kann. Sie richtet sich nach seiner Kernfunktionalität. Der CRA definiert den Begriff nicht; die Leitlinien der Kommission tun es.

DIE DEFINITION

Die Kernfunktionalität eines Produkts mit digitalen Elementen bezeichnet dessen wesentliche Merkmale und technische Fähigkeiten, ohne die es seine Zweckbestimmung nicht erfüllen könnte.

Sie wird im Licht des konkreten Kontexts und der Verwendungsbedingungen des Produkts bewertet, unter Berücksichtigung unter anderem der Angaben des Herstellers in der Gebrauchsanleitung, in Werbe- oder Verkaufsmaterialien und Aussagen sowie in der technischen Dokumentation.

Regel 1 — Nebenfunktionen ändern die Einstufung nicht

Produkte beschränken sich selten auf ihre Kernfunktionalität; nahezu alle erbringen zusätzliche Funktionen. Dass ein Produkt andere oder zusätzliche Funktionen als die für eine wichtige oder kritische Kategorie beschriebenen erbringt, hindert es nicht daran, eine solche Kernfunktionalität aufzuweisen.

Umgekehrt gilt — in Art. 7 Abs. 1 ausdrücklich für wichtige Produkte geregelt, mit derselben Logik für kritische:

BLOSSE INTEGRATION GENÜGT NICHT

Die bloße Integration eines wichtigen oder kritischen Produkts mit digitalen Elementen macht das integrierende Produkt nicht selbst zu einem wichtigen oder kritischen Produkt.

Beispiel: Ein Smartphone integriert ein Betriebssystem mit den in Anhang I Nr. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2392 beschriebenen Funktionalitäten. Das Betriebssystem verwaltet Hardware-Ressourcen und führt Anwendungen aus — das Smartphone als Ganzes hat jedoch eine andere Kernfunktionalität: Nutzern Kommunikation sowie den Zugang zu Informationen und Diensten zu ermöglichen. Es weist damit nicht die Kernfunktionalität eines Betriebssystems auf.

Regel 2 — Deutliches Überschreiten oder Unterschreiten

Ein Produkt kann einer wichtigen oder kritischen Kategorie ähneln oder derselben allgemeinen Produktfamilie angehören, während seine Kernfunktionalität die der Kategorie deutlich überschreitet oder deutlich unterschreitet.

FallBeispielBewertung
ÜberschreitetSOAR-Software kann Daten aus mehreren Quellen sammeln, analysieren und korrelieren und als handlungsrelevante Sicherheitsinformationen darstellen — die Funktionen eines SIEM. Ihre Kernfunktionalität überschreitet ein SIEM jedoch deutlich, mit Incident Response als Kernbestandteil ihrer technischen FähigkeitenWeist in der Regel nicht die Kernfunktionalität eines SIEM-Systems auf
UnterschreitetWerkzeuge zur Protokollsammlung und -visualisierung nehmen Logdaten auf und zeigen einfache Dashboards mit Systemereignissen. Sie unterstützen die Sicherheitsüberwachung, führen aber keine Datenkorrelation durch und liefern keine handlungsrelevanten SicherheitserkenntnisseWeist in der Regel nicht die Kernfunktionalität eines SIEM-Systems auf
Keines von beidenEin Produkt, dessen zusätzliche Funktionalitäten eine Kernfunktionalität, die selbst einer wichtigen oder kritischen Kategorie entspricht, lediglich ergänzen oder verbessernBehält diese Kernfunktionalität und wird entsprechend eingestuft

Die Bewertung erfolgt anhand der wesentlichen Merkmale und technischen Fähigkeiten, objektiv im Licht der Zweckbestimmung betrachtet — nicht anhand der Beschreibung oder Vermarktung, soweit diese die tatsächlichen technischen Eigenschaften nicht widerspiegelt.

FALSCHDARSTELLUNG IST KEINE OPTION

Ein Hersteller darf die Kernfunktionalität seines Produkts nicht so darstellen, dass er dem für wichtige oder kritische Produkte geltenden Konformitätsbewertungsregime entgeht — etwa indem er die Rolle bestimmter Funktionalitäten überbetont oder herunterspielt, damit das Produkt eine Kernfunktionalität scheinbar deutlich überschreitet oder unterschreitet.

Klare Widersprüche zwischen Werbematerialien, Gebrauchsanleitung und technischer Dokumentation sind genau das, worauf Marktüberwachungsbehörden achten werden.

Regel 3 — Genau eine Kernfunktionalität

EIN PRODUKT, EINE KERNFUNKTIONALITÄT

Ein Produkt mit digitalen Elementen darf für die Bestimmung des anwendbaren Konformitätsbewertungsregimes nicht mehr als eine Kernfunktionalität haben.

Nach Anhang VII muss die technische Dokumentation die Zweckbestimmung des Produkts und das angewandte Konformitätsbewertungsverfahren beschreiben. Die Kernfunktionalität ist daher eindeutig zu benennen — nur so lässt sich das zutreffende Regime bestimmen, und nur so können Marktüberwachungsbehörden die korrekte Anwendung der Verordnung prüfen.

Regel 4 — Separat erhältliche Module sind eigene Produkte

Manche Produkte werden als ein einziges Produkt in Verkehr gebracht, bestehen aber aus eigenständigen Modulen mit getrennten Funktionalitäten.

SachverhaltEbene der Einstufung
Der Hersteller stellt die Module auch separat bereit — getrennter Kauf, getrennte Lizenzierung oder getrenntes AbonnementJedes Modul ist ein eigenständiges Produkt und wird nach seiner eigenen Kernfunktionalität eingestuft
Module werden ausschließlich als Bestandteile eines integrierten Produkts geliefert und nicht separat bereitgestelltDie Kernfunktionalität wird auf Ebene des integrierten Produkts bestimmt

Beispiel: Ein Hersteller bringt eine einheitliche Security-Suite aus SIEM, Intrusion-Detection-System und Analysemodul in Verkehr und bietet jedes Modul zusätzlich als separates Abonnement an. Jedes Modul ist ein eigenes Produkt: Das SIEM-Modul fällt unter das Regime für wichtige Produkte der Klasse I, das Intrusion-Detection-System unter Klasse II (Firewalls, Systeme zur Erkennung und Verhinderung von Eindringversuchen), das Analysemodul unter das Standardregime, da seine Kernfunktionalität keiner wichtigen oder kritischen Kategorie entspricht.

Regel 5 — Erleichterung für FOSS (Art. 32 Abs. 5)

Wichtige Produkte der Klasse I oder II, die als FOSS gelten und in Verkehr gebracht werden, dürfen nach Art. 32 Abs. 5 die Konformitätsbewertungsverfahren der Standardkategorie anwenden → 1.7 Freie & quelloffene Software und der Steward.

7.1.3 Entscheidungsbaum zur Klassifizierung

Der folgende Entscheidungsbaum zeigt den systematischen Ablauf der Produktklassifizierung:

SCHRITT 0 — Die EINE Kernfunktionalität des Produkts bestimmen (→ 7.1.2)
            Wesentliche Merkmale und technische Fähigkeiten, ohne die das
            Produkt seine Zweckbestimmung nicht erfüllen könnte. Neben-
            und integrierte Funktionen zählen nicht.


Entspricht diese Kernfunktionalität einer Kategorie in Annex IV?
├── Ja → KRITISCH (Modul B+C oder H; EUCC erst nach delegiertem Rechtsakt nach Art. 8 Abs. 1)
└── Nein
    └── Entspricht sie einer Kategorie in Annex III?
        ├── Ja → Welche Klasse?
        │   ├── Klasse II → KLASSE II (Modul B+C oder H)
        │   │               FOSS in Verkehr gebracht → Standardregime (Art. 32 Abs. 5)
        │   └── Klasse I  → KLASSE I (Modul A* oder B+C)
        │                   FOSS in Verkehr gebracht → Standardregime (Art. 32 Abs. 5)
        └── Nein → STANDARD (Modul A)

* Modul A nur bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen

7.1.4 Produktkategorien

Kategorie: Standard (Default)

Konformitätsbewertung: Interne Kontrolle (Modul A) – Selbstbewertung

Die Mehrheit der Produkte fällt in diese Kategorie. Der Hersteller führt die Konformitätsbewertung selbst durch.

Typische Produkte:

  • Standard-Webanwendungen
  • Interne Tools und Utilities
  • Nicht-kritische Container-Images
  • Einfache IoT-Sensoren

Klasse I (Annex III)

Konformitätsbewertung: Interne Kontrolle (Modul A) mit Anwendung harmonisierter Normen ODER EU-Baumusterprüfung (Modul B+C)

Beispiele aus Annex III:

  • Identity Management Systeme und Software für privilegierten Zugang
  • Browser (eigenständig)
  • Passwort-Manager
  • Software zur Suche, Entfernung und Quarantäne von Schadsoftware
  • VPN-Produkte
  • Netzwerk-Management-Systeme
  • SIEM-Systeme
  • Boot-Manager
  • Firewalls, IDS/IPS (nicht-industriell)
  • Router, Modems (für Internetzugang)
  • Mikrocontroller mit sicherheitsrelevanten Funktionen
  • Betriebssysteme (nicht für Server/Desktop-Klasse II)

Klasse II (Annex III)

Konformitätsbewertung: EU-Baumusterprüfung (Modul B+C) ODER Umfassende Qualitätssicherung (Modul H)

Beispiele aus Annex III:

  • Hypervisor und Container-Laufzeitumgebungen
  • Firewalls und IDS/IPS für industrielle Nutzung
  • Tamper-Resistant Mikrocontroller/-prozessoren
  • Betriebssysteme für Server, Desktop, Mobile
  • Public-Key-Infrastruktur und Zertifikatsaussteller
  • Industrielle Automatisierungs- und Steuerungssysteme (IACS)
  • Industrielle IoT-Geräte (nicht unter andere sektorale Regulierung)

Kategorie: Kritisch (Annex IV)

Konformitätsbewertung (derzeit): EU-Baumusterprüfung (Modul B+C) oder Umfassende Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Art. 32 Abs. 3 CRA.

Konformitätsbewertung (bedingt, künftig): Europäisches Cybersicherheitszertifikat (EUCC) auf Vertrauenswürdigkeitsstufe „substanziell" oder höher — verpflichtend erst, sobald die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Art. 8 Abs. 1 CRA erlässt, der das Produkt benennt.

EUCC NICHT AUTOMATISCH VERPFLICHTEND

Für Annex-IV-Produkte ist das EUCC nicht automatisch vorgeschrieben. Nach Art. 8 Abs. 1 CRA kann die Kommission die EUCC-Pflicht per delegiertem Rechtsakt auslösen; Stand Juni 2026 ist dies nicht geschehen. Bis dahin gilt die reguläre Konformitätsbewertung (Modul B+C oder H) nach Art. 32 Abs. 3 CRA.

Beispiele aus Annex IV:

  • Hardware-Sicherheitsmodule (HSM)
  • Smartcards und ähnliche Geräte (inkl. Secure Elements)
  • Smartcard-Leser
  • Sensoren und Aktoren für Roboter und Maschinensteuerungen
  • Smart Meter Gateways

7.1.5 Konformitätsbewertung je Kategorie

KategorieModul A (Selbst)Modul B+C (Baumuster)Modul H (Qualität)EUCC
Standard---
Klasse I✅*--
Klasse II--
Kritisch-⚠️†

* Nur bei Anwendung harmonisierter Normen oder bei Konformität mit EU-Cybersicherheitszertifizierung

† EUCC ist für kritische Produkte derzeit nicht verpflichtend. Es wird erst verbindlich, sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Art. 8 Abs. 1 CRA erlässt. Bis dahin gilt Modul B+C oder H nach Art. 32 Abs. 3 CRA (Stand Juni 2026).

AI-Act-Synergie

Produkte, die in Annex III des AI Act als Hochrisiko-KI-Systeme gelistet sind, können auch in CRA Annex III erscheinen (z.B. IACS, Sicherheitskomponenten). Wenn ein Produkt unter beide Verordnungen fällt, gilt die strengere Konformitätsbewertung. Stimmen Sie Klassifizierungsentscheidungen zwischen CRA- und AI-Act-Teams ab.

Scope-Checker

Nutzen Sie den interaktiven Scope-Checker, um den vollständigen Klassifizierungsprozess Schritt für Schritt durchzugehen, einschließlich Aufwandsschätzungen pro Produktklasse.

7.1.6 Relevante Produkttypen für BAUER GROUP

Prüfung gegen Annex III (Wichtige Produkte)

Annex III KategorieBetrifft BAUER GROUP?Begründung
Identity Management SystemePrüfenFalls IAM-Lösungen angeboten werden
Passwort-ManagerPrüfenFalls Credential-Management angeboten wird
VPN-ProduktePrüfenFalls VPN-Lösungen angeboten werden
Netzwerk-Management-SystemePrüfenFalls Netzwerk-Tools angeboten werden
Firewalls, IDS/IPSPrüfenFalls Sicherheitsprodukte angeboten werden
Router, ModemsPrüfenFalls Netzwerkhardware mit Firmware
Mikrocontroller (sicherheitsrelevant)Wahrscheinlich jaESP32/STM32 Firmware mit sicherheitsrelevanten Funktionen
BetriebssystemePrüfenFalls OS-nahe Produkte
Container RuntimeNein (in der Regel)Wir nutzen Container, bieten aber keine Runtime an
HypervisorNein (in der Regel)Wir nutzen Hypervisor, bieten aber keinen an
Industrielle IoT-GeräteWahrscheinlich jaWenn IoT-Geräte für industrielle Nutzung

Prüfung gegen Annex IV (Kritische Produkte)

Annex IV KategorieBetrifft BAUER GROUP?Begründung
Hardware-Sicherheitsmodule (HSM)Nein (in der Regel)Wir nutzen HSM, stellen aber keine her
Smartcards / Secure ElementsNein (in der Regel)
Smart Meter GatewaysPrüfenFalls Energieprodukte

Typische Klassifizierung für BAUER GROUP Produkte

ProdukttypErwartete KlasseBewertungsverfahren
Standard-WebanwendungStandardModul A
REST APIStandardModul A
Container-Image (Microservice)StandardModul A
NPM/NuGet LibraryStandardModul A
ESP32 IoT-Sensor (nicht sicherheitskritisch)StandardModul A
ESP32/STM32 IndustriesteuerungKlasse IModul A* oder B+C
Firmware mit AuthentifizierungsfunktionKlasse IModul A* oder B+C
Netzwerk-Router mit FirmwareKlasse IModul A* oder B+C

7.1.7 Klassifizierungsprozess

Für jedes Produkt ist folgender Prozess durchzuführen:

1. Funktionsprüfung

Prüfen Sie, ob das Produkt eine der in Annex III oder IV genannten Funktionen erfüllt. Gleichen Sie systematisch alle Kategorien ab.

2. Verwendungszweck

Berücksichtigen Sie den bestimmungsgemäßen Verwendungszweck:

  • Wird das Produkt in kritischer Infrastruktur eingesetzt?
  • Verarbeitet es sensible/personenbezogene Daten?
  • Hat es Netzwerkfunktionalität?
  • Kann eine Kompromittierung physische Schäden verursachen?

3. Einstufung dokumentieren

Verwenden Sie das Template Risikobewertung zur Dokumentation der Klassifizierungsentscheidung.

EMPFEHLUNG

Im Zweifelsfall die höhere Kategorie wählen. Eine konservative Einstufung ist regulatorisch sicherer als eine zu niedrige.

7.1.8 Dokumentation der Klassifizierung

Für jedes Produkt wird die Klassifizierung in der Produktbeschreibung dokumentiert:

  1. Prüfung gegen Annex III und IV -- Systematisches Abgleichen aller Kategorien
  2. Begründung -- Warum diese Klassifizierung (mit Verweis auf Annex)
  3. Konformitätsbewertungsverfahren -- Welches Modul angewendet wird
  4. Datum -- Wann die Klassifizierung durchgeführt wurde
  5. Verantwortlicher -- Wer die Klassifizierung durchgeführt hat

Quelle und Rechtsstatus der Auslegungen in Abschnitt 7.1.2: Leitlinien der EU-Kommission zum CRA.

Dokumentation lizenziert unter CC BY-NC 4.0 · Code lizenziert unter MIT