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CE-Kennzeichnung (Art. 29-30)

Übersicht

Die CE-Kennzeichnung ist das sichtbare Zeichen dafür, dass ein Produkt mit digitalen Elementen alle anwendbaren EU-Anforderungen erfüllt. Sie ist zwingend vorgeschrieben, bevor ein Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird. Die CE-Kennzeichnung bezieht sich dabei nicht ausschließlich auf den CRA, sondern auf alle für das Produkt geltenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften.

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 29 CRA: „Die CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen Elementen sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht. Ist dies aufgrund der Art des Produkts nicht möglich oder nicht gerechtfertigt, wird sie auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen angebracht."

Art. 30 CRA: Die CE-Kennzeichnung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008.

Verordnung (EG) Nr. 765/2008, Art. 30: Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung (Proportionen, Mindestgröße, Sichtbarkeit).

Bedeutung der CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung bestätigt, dass:

  1. Das Produkt die wesentlichen Anforderungen aller anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften erfüllt
  2. Die vorgeschriebene Konformitätsbewertung ordnungsgemäß durchgeführt wurde
  3. Eine EU-Konformitätserklärung (DoC) ausgestellt wurde
  4. Der Hersteller die volle Verantwortung für die Konformität übernimmt

KEINE QUALITÄTSGARANTIE

Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel und kein Zertifikat einer unabhängigen Stelle (außer bei Modul B+C oder H). Sie ist eine Herstellererklärung über die Einhaltung der EU-Anforderungen.

Wann wird die CE-Kennzeichnung angebracht?

Die CE-Kennzeichnung darf erst angebracht werden, wenn:

  • [ ] Die Konformitätsbewertung erfolgreich abgeschlossen wurde (Modul A, B+C oder H)
  • [ ] Die EU-Konformitätserklärung gemäß Art. 28 / Annex V erstellt wurde
  • [ ] Die technische Dokumentation gemäß Annex VII vollständig vorliegt
  • [ ] Alle wesentlichen Anforderungen aus Annex I (Teil I und Teil II) erfüllt sind
  • [ ] Bei externer Bewertung: Die Bescheinigung der notifizierten Stelle vorliegt

Physische Anforderungen

Gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Art. 29-30 CRA:

AnforderungSpezifikation
Mindestgröße5 mm Höhe (bei physischer Anbringung)
ProportionenGleichmäßige Vergrößerung/Verkleinerung bei Beibehaltung des Seitenverhältnisses
SichtbarkeitGut sichtbar angebracht
LesbarkeitLeicht lesbar
DauerhaftigkeitNicht leicht entfernbar (indelibel)
SpracheKeine Sprachanforderung (universelles Symbol)

Anbringungsort

Hardware / Physische Produkte

  1. Auf dem Produkt selbst -- bevorzugt
  2. Auf der Verpackung -- wenn Anbringung auf dem Produkt nicht möglich oder nicht gerechtfertigt (z.B. zu klein, Material ungeeignet)
  3. In den Begleitunterlagen -- ergänzend, nicht als alleinige Anbringung

Software-Produkte

Da Software kein physisches Substrat hat, gelten besondere Regelungen:

AnbringungsortBeschreibungEmpfehlung
About-DialogIm „Über"-Fenster oder der Info-Seite der AnwendungEmpfohlen
READMEIn der README-Datei des Repositorys oder Release-BundlesEmpfohlen
ProduktdokumentationIn der Benutzer- oder InstallationsdokumentationErforderlich
Digitale BenutzeroberflächeIn der Anwendungsoberfläche (Footer, Einstellungen)Empfohlen
ProduktwebseiteAuf der Download- oder ProduktseiteErgänzend
Release NotesIn den Versionshinweisen jedes ReleasesErgänzend

Container Images

Für containerisierte Software:

AnbringungsortTechnische Umsetzung
OCI-Annotationsorg.opencontainers.image.ce-marking: "true"
OCI-LabelsLabel im Dockerfile: LABEL eu.cra.ce-marking="conformant"
Image-DokumentationREADME des Container-Image-Repositorys
Helm Chart / ManifestIn den Metadaten der Deployment-Konfiguration

Firmware

AnbringungsortBeschreibung
Gerät selbstCE-Kennzeichnung auf dem physischen Gerät, in das die Firmware integriert ist
BenutzeroberflächeIm Webinterface oder der Konfigurationsoberfläche des Geräts
Update-PortalAuf der Download-Seite für Firmware-Updates

Zusätzliche Kennzeichnungen

Kennnummer der notifizierten Stelle

Wenn eine notifizierte Stelle an der Konformitätsbewertung beteiligt war (Modul B+C oder Modul H), muss deren vierstellige Kennnummer unmittelbar nach der CE-Kennzeichnung angebracht werden:

CE 1234
  • Die Kennnummer wird von der notifizierten Stelle selbst oder auf deren Anweisung angebracht
  • Die Nummer ist über die NANDO-Datenbank der EU-Kommission überprüfbar

MODUL A

Bei Selbstbewertung nach Modul A wird keine Kennnummer angebracht. Die CE-Kennzeichnung steht allein.

Herstellerangaben

Neben der CE-Kennzeichnung müssen angegeben werden:

  • Name oder Handelsmarke des Herstellers
  • Postanschrift des Herstellers (oder des Bevollmächtigten)
  • Eindeutige Produktidentifikation (Typ, Version, Seriennummer)

Verbotene Kennzeichnungen

VERBOTEN

Folgende Kennzeichnungen sind unzulässig und können zu Sanktionen führen:

  • Irreführende Kennzeichnungen, die mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können (z.B. „China Export"-Zeichen)
  • CE-Kennzeichnung ohne durchgeführte Konformitätsbewertung
  • CE-Kennzeichnung, die nicht alle anwendbaren Richtlinien abdeckt (nur CRA, aber nicht andere relevante Vorschriften)
  • Kennnummer einer nicht beteiligten notifizierten Stelle
  • Manipulierte oder gefälschte CE-Kennzeichnungen

Zusammenhang mit der EU-Konformitätserklärung

Die CE-Kennzeichnung und die EU-Konformitätserklärung (DoC) sind untrennbar verbunden:

CE-KennzeichnungEU-Konformitätserklärung
Sichtbares Zeichen am ProduktFormales Dokument des Herstellers
Verweist implizit auf die DoCMuss alle Details der Konformität enthalten
Keine inhaltliche InformationEnthält Produktidentifikation, Normen, Unterschrift
Pflicht am ProduktPflicht als Begleitdokument (oder URL darauf)

Die CE-Kennzeichnung darf nur angebracht werden, wenn eine gültige EU-Konformitätserklärung existiert. Umgekehrt ist die DoC ohne CE-Kennzeichnung unvollständig.

Template: EU-Konformitätserklärung Template

Marktüberwachung und fehlende CE-Kennzeichnung

Art. 56 -- Formale Nicht-Konformität

Eine fehlende, fehlerhafte oder irreführende CE-Kennzeichnung stellt eine formale Nicht-Konformität dar:

VerstoßKonsequenz
CE-Kennzeichnung fehltBehörde fordert Anbringung; bei Nichtbefolgung: Vertriebsstopp
CE falsch angebracht (Proportionen, Sichtbarkeit)Korrektur innerhalb gesetzter Frist
CE ohne KonformitätsbewertungVertriebsstopp + mögliche Sanktionen
Irreführende KennzeichnungSanktionen bis zu 5 Mio. EUR oder 1% des Jahresumsatzes
Kennnummer der notifizierten Stelle fehlt (bei Modul B+C/H)Formale Nicht-Konformität

Verfahren bei formaler Nicht-Konformität

Behörde stellt formale Nicht-Konformität fest
    |
    +-- Hersteller informiert (mit Fristsetzung)
    |
    +-- Hersteller stellt formale Konformität her
    |   +-- Konformität hergestellt --> Verfahren beendet
    |   +-- Nicht hergestellt --> Maßnahmen
    |       +-- Vertriebsstopp
    |       +-- Rücknahme / Rückruf
    |       +-- Sanktionen

Details: Marktüberwachung (Art. 52-58)

BAUER GROUP Umsetzung

Software-Produkte

Produkt-TypCE-Kennzeichnung OrtUmsetzung
Web-AnwendungenAbout-Dialog, FooterAnzeige von „CE" mit Link zur DoC
Desktop-AnwendungenAbout-Dialog, Splash-ScreenCE-Logo im Info-Bereich
CLI-ToolsREADME, --version-AusgabeCE-Hinweis in der Versionsinformation
Bibliotheken/SDKsREADME, Package-MetadatenCE-Verweis in package.json, pom.xml o.ä.

Container Images

MaßnahmeUmsetzung
OCI-Annotationorg.opencontainers.image.ce-marking in Image-Metadaten
Dockerfile LabelLABEL eu.cra.ce-marking="conformant"
Image-READMECE-Kennzeichnung im Repository-README
Helm ChartCE-Annotation in Chart.yaml Metadaten

Firmware

MaßnahmeUmsetzung
GerätekennzeichnungCE-Zeichen auf dem physischen Gerät
WebinterfaceCE-Hinweis im Admin-Panel / Info-Seite
Update-DokumentationCE-Verweis in den Release Notes

Checkliste: CE-Kennzeichnung

Vor Anbringung

  • [ ] Konformitätsbewertung erfolgreich abgeschlossen
  • [ ] EU-Konformitätserklärung erstellt und unterzeichnet
  • [ ] Technische Dokumentation vollständig (Annex VII)
  • [ ] Alle anwendbaren EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften berücksichtigt (nicht nur CRA)
  • [ ] Bei Modul B+C/H: Bescheinigung der notifizierten Stelle erhalten

Korrekte Anbringung

  • [ ] CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft
  • [ ] Mindestgröße 5 mm eingehalten (bei physischen Produkten)
  • [ ] Proportionen korrekt
  • [ ] Kennnummer der notifizierten Stelle vorhanden (falls zutreffend)
  • [ ] Herstellerangaben neben der CE-Kennzeichnung
  • [ ] Produktidentifikation vorhanden

Software-spezifisch

  • [ ] CE-Kennzeichnung im About-Dialog / in der Info-Seite
  • [ ] CE-Kennzeichnung in der Dokumentation
  • [ ] CE-Verweis in README / Release Notes
  • [ ] Für Container: OCI-Annotations / Labels gesetzt
  • [ ] Link zur EU-Konformitätserklärung verfügbar

Laufend

  • [ ] CE-Kennzeichnung bei jedem Release geprüft
  • [ ] Bei neuen Produktversionen: Konformität erneut bestätigt
  • [ ] Keine irreführenden Kennzeichnungen vorhanden
  • [ ] Dokumentation aktuell

Querverweise

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