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Wesentliche Änderungen (Art. 20)

Übersicht

Eine wesentliche Änderung (substantial modification) an einem Produkt mit digitalen Elementen kann dazu führen, dass die Person, die die Änderung vornimmt, als neuer Hersteller gilt und damit die vollen Herstellerpflichten nach Art. 10 übernehmen muss. Art. 20 CRA definiert, wann eine Änderung als „wesentlich" gilt und welche Konsequenzen daraus folgen.

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 20 CRA: Jede natürliche oder juristische Person, die eine wesentliche Änderung an einem bereits in Verkehr gebrachten Produkt mit digitalen Elementen vornimmt, gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung.

Art. 3 Nr. 31 CRA: Definition der wesentlichen Änderung.

Definition: Wesentliche Änderung

Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Die Änderung betrifft die Cybersicherheit des Produkts
  2. Die Änderung geht über die vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Wartungs- und Sicherheitsupdates hinaus
  3. Die Änderung führt dazu, dass die vorhandene Konformitätsbewertung nicht mehr gültig ist

Entscheidungsbaum

Wurde das Produkt nach dem Inverkehrbringen verändert?
├── Nein → Keine Auswirkung
└── Ja → Betrifft die Änderung die Cybersicherheit?
    ├── Nein → Keine wesentliche Änderung
    └── Ja → Geht die Änderung über vorgesehene Updates hinaus?
        ├── Nein → Keine wesentliche Änderung (reguläres Update)
        └── Ja → Ist die bestehende Konformitätsbewertung dadurch ungültig?
            ├── Nein → Keine wesentliche Änderung
            └── Ja → WESENTLICHE ÄNDERUNG
                → Person, die die Änderung vornimmt, wird zum Hersteller

Beispiele

Keine wesentliche Änderung

  • Sicherheitspatches und Bugfixes des Herstellers
  • Konfigurationsänderungen im Rahmen der vorgesehenen Einstellungen
  • Update einer Abhängigkeit auf eine Patch-Version (z.B. 1.2.3 → 1.2.4)
  • Anpassung von Deployment-Parametern
  • Sprachpakete oder Lokalisierung

Wesentliche Änderung (potenziell)

  • Änderung des Authentifizierungsmechanismus (z.B. Passwort → OAuth → eigene Implementierung)
  • Entfernung von Sicherheitsfunktionen (z.B. Deaktivierung der Verschlüsselung)
  • Änderung der Netzwerkarchitektur, die neue Angriffsvektoren eröffnet
  • Integration neuer sicherheitsrelevanter Komponenten (z.B. eigener Crypto-Stack)
  • Portierung auf neue Plattform mit anderem Sicherheitsmodell
  • Major-Version-Upgrade einer Kernabhängigkeit mit geänderten Sicherheitseigenschaften

Konsequenzen einer wesentlichen Änderung

Wer eine wesentliche Änderung vornimmt, muss:

1. Herstellerpflichten übernehmen (Art. 10)

  • Cybersecurity-Risikobewertung durchführen (für den geänderten Teil)
  • Technische Dokumentation erstellen/aktualisieren (Annex VII)
  • Schwachstellenbehandlung sicherstellen (Annex I Teil II)
  • Support-Zeitraum definieren

2. Neue Konformitätsbewertung durchführen

3. Neue EU-Konformitätserklärung

4. ENISA-Meldepflichten

  • Schwachstellen im geänderten Produkt melden (Art. 14)
  • 24h/72h/14d Fristen einhalten

Prozess bei BAUER GROUP

Prüfung vor jeder Änderung an Drittprodukt

SchrittAktionVerantwortlich
1Änderung dokumentieren (Was wird geändert?)Entwicklungsteam
2Cybersecurity-Relevanz prüfenISB
3Prüfen, ob Änderung vom Hersteller vorgesehenProduktmanagement
4Prüfen, ob Konformitätsbewertung noch gültigISB
5Entscheidung: Wesentliche Änderung ja/neinISB + Geschäftsleitung
6Dokumentation der Entscheidung (mit Begründung)ISB

Bei „Ja – wesentliche Änderung"

SchrittAktion
7Risikobewertung durchführen (Template)
8Produktklassifizierung durchführen
9Konformitätsbewertung durchführen
10Technische Dokumentation erstellen
11EU-Konformitätserklärung ausstellen
12Support-Zeitraum festlegen

Dokumentation

Jede Änderungsentscheidung wird dokumentiert:

  1. Beschreibung der Änderung – Was wurde geändert, warum
  2. Cybersecurity-Analyse – Welche Auswirkungen auf die Sicherheit
  3. Wesentlichkeitsbewertung – Entscheidung mit Begründung
  4. Maßnahmen – Welche Schritte wurden eingeleitet (oder warum keine nötig)
  5. Verantwortlicher und Datum

DOKUMENTATIONSPFLICHT

Auch die Entscheidung, dass eine Änderung nicht wesentlich ist, muss dokumentiert werden. Im Streitfall muss BAUER GROUP nachweisen können, dass die Prüfung stattgefunden hat.

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