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1.8 Wesentliche Änderungen & Ersatzteile (Art. 3 Nr. 30, 21–22)

1.8.1 Überblick

Eine wesentliche Änderung an einem Produkt mit digitalen Elementen macht das geänderte Produkt zu einem neuen Produkt im Sinne des CRA. Die Bereitstellung auf dem Markt stellt ein neues Inverkehrbringen dar — unabhängig davon, ob der ursprüngliche Hersteller oder ein Dritter die Änderung vorgenommen hat.

Der Begriff ist in vier Konstellationen entscheidend:

#KonstellationRechtsgrundlage
aEin Importeur oder Händler ändert ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich → gilt als dessen HerstellerArt. 21
bJede andere natürliche oder juristische Person ändert ein Produkt wesentlich und stellt es bereit → gilt als dessen HerstellerArt. 22
cEine Person ändert nach dem 11.12.2027 ein vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachtes Produkt wesentlich und bringt es in Verkehr → gilt als dessen HerstellerArt. 69 Abs. 2
dEin Hersteller prüft, ob nach dem 11.12.2027 vorgenommene Änderungen eine neue Konformitätsbewertung erfordern — der Alltagsfall iterativ entwickelter SoftwareArt. 32

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 3 Nr. 30 CRA: „‚wesentliche Änderung' bezeichnet eine Änderung des Produkts mit digitalen Elementen nach dessen Inverkehrbringen, die die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen nach Anhang I Teil I durch das Produkt mit digitalen Elementen beeinträchtigt oder die zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das Produkt mit digitalen Elementen bewertet wurde."

Erwägungsgrund 39 CRA: Ein Produkt ist wesentlich geändert, wenn eine Änderung das Cybersicherheitsrisikoniveau verändert und dieses veränderte oder zusätzliche Risiko vom Hersteller nicht in seiner Risikobewertung berücksichtigt wurde und folglich auch nicht bei der Umsetzung der grundlegenden Anforderungen.

Art. 21, 22 CRA: Folgen für Importeure, Händler und andere Personen.

1.8.2 Definition: wesentliche Änderung

KORRIGIERTER TEST

Eine frühere Fassung dieses Handbuchs nannte drei kumulative Bedingungen (Cybersicherheitsrelevanz und über beabsichtigte Updates hinausgehend und Ungültigkeit der Konformitätsbewertung). Dieser Test war strenger als das Gesetz und hätte meldepflichtige Änderungen fälschlich als nicht wesentlich eingestuft.

Art. 3 Nr. 30 CRA nennt zwei alternative Tatbestände. Eine Änderung ist wesentlich, wenn einer von beiden greift.

Eine Änderung an einem Produkt nach dessen Inverkehrbringen ist eine wesentliche Änderung, wenn sie:

  1. die Einhaltung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhangs I Teil I beeinträchtigt; oder
  2. zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, für die das Produkt bewertet wurde.

Erwägungsgrund 39 liefert die operative Lesart des ersten Tatbestands: Die Änderung verändert das Cybersicherheitsrisikoniveau, und dieses veränderte oder zusätzliche Risiko war nicht bereits abgedeckt durch die Risikobewertung des Herstellers.

WAS NICHT DER TEST IST

  • Nicht Umfang oder Komplexität der Änderung. Drei Zeilen Code können wesentlich sein; eine vollständige Neuentwicklung muss es nicht sein.
  • Nicht, ob die Versionsnummer steigt.
  • Nicht, ob der Hersteller die Änderung als „Sicherheitsupdate" bezeichnet — siehe 1.8.6.
  • Nicht, ob sie abstrakt vorhersehbar war; entscheidend ist, ob das Risiko tatsächlich bewertet wurde.

1.8.3 Entscheidungsbaum

Nach dem Inverkehrbringen wird eine Änderung am Produkt vorgenommen

├── Ist die Änderung eine Aufarbeitung, Wartung oder Reparatur,
│   die Zweckbestimmung, Funktionalität und Risikoniveau unberührt lässt?
│   └── Ja → Keine wesentliche Änderung (→ 1.8.4)

├── Ändert die Änderung die ZWECKBESTIMMUNG,
│   für die das Produkt bewertet wurde?
│   └── Ja → WESENTLICHE ÄNDERUNG

├── Verändert die Änderung das Cybersicherheitsrisikoniveau?
│   ├── Nein → Keine wesentliche Änderung
│   └── Ja ↓

├── War dieses veränderte oder zusätzliche Risiko bereits in der
│   Risikobewertung des Herstellers berücksichtigt, mit umgesetzten
│   und weiterhin gültigen Minderungsmaßnahmen?
│   ├── Ja   → Keine wesentliche Änderung
│   └── Nein → WESENTLICHE ÄNDERUNG

└── Folge → neues Inverkehrbringen (→ 1.8.7)

1.8.4 Physische Reparaturen, Wartung und Aufarbeitung

Aufarbeitung, Wartung oder Reparatur — wie in Art. 2 Nr. 18, 19 und 20 der Verordnung (EU) 2024/1781 definiert —, die ein bereits in Verkehr gebrachtes Produkt physisch verändern, führen nicht zwangsläufig zu einer wesentlichen Änderung (Erwägungsgrund 42 CRA). Eine Einzelfallbewertung ist erforderlich.

Der Austausch defekter oder verschlissener Teile gegen leistungsfähigere — wegen technischen Fortschritts oder weil das ursprüngliche Teil nicht mehr produziert wird — löst für sich genommen keine wesentliche Änderung aus. Das ist nur der Fall, wenn die Leistungsänderung oder die geänderte Betriebsweise des reparierten Produkts:

  1. seine Einhaltung der grundlegenden Anforderungen beeinträchtigt oder
  2. zu einer Änderung der Zweckbestimmung führt, die von der Risikobewertung nicht abgedeckt war.

Beispiel: Ein Hersteller ersetzt defekten Arbeitsspeicher in einem Server durch ein neues, leistungsfähigeres Modul. Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen bleibt unberührt, und die neue Leistung bleibt innerhalb der in der Risikobewertung betrachteten Verwendung. Der Server wurde nicht wesentlich geändert.

1.8.5 Ersatzteile (Art. 2 Abs. 6)

Art. 2 Abs. 6 CRA nimmt Ersatzteile vom Anwendungsbereich aus, sofern sie zum Ersatz identischer Komponenten bestimmt und nach denselben Spezifikationen gefertigt sind. Erwägungsgrund 29 bestätigt, dass dies sowohl Ersatzteile für vor Geltung des CRA bereitgestellte Produkte als auch solche erfasst, die selbst eine CRA-Konformitätsbewertung durchlaufen haben.

Bedingung 1 — als Ersatzteil geliefert

Die Ausnahme greift nur, wenn das Teil gezielt zur Reparatur oder zur Verlängerung der Haltbarkeit eines bereits in Verkehr gebrachten Produkts geliefert wird (vor oder nach dem 11.12.2027).

ErfülltDer Wartungs- oder Reparaturzweck ergibt sich aus dem Kontext der Lieferung — Produkt oder Produktfamilie sind in der Bestellung oder im Angebot benannt, oder die Lieferung erfolgt über After-Sales- oder Servicekanäle. Belege werden für Marktüberwachungsbehörden vorgehalten.
Erfüllt nichtEin Produkt, das eigenständig geliefert wird, ohne Bezug zur Wartung oder Reparatur eines bestehenden Produkts. Es wird regulär in Verkehr gebracht.

TECHNISCHE AUSTAUSCHBARKEIT GENÜGT NICHT

Dass ein Produkt eine Komponente technisch ersetzen könnte, reicht für sich genommen nicht aus, um es unter die Ausnahme zu bringen. Ohne die genannten Kontextbelege ist es ein gewöhnliches Produkt mit digitalen Elementen.

Bedingung 2 — tatsächlich identisch

Ob ein Teil „identisch" ist, bemisst sich an seiner funktionalen Rolle im Produkt und an den für die Cybersicherheit relevanten Merkmalen.

UnterschiedWirkung auf die Ausnahme
Unterschiede, die weder Sicherheitsmerkmale noch das Cybersicherheits-Risikoprofil berühren — z. B. ein anderer Chipsatz mit denselben Protokollen und Sicherheitsmechanismen und Firmware, die keine sicherheitsrelevanten Merkmale verändertAusnahme bleibt erhalten
Unterschiede bei Algorithmen, Protokollen, kryptografischen Mechanismen, Zugangskontrollfunktionen oder anderen sicherheitsrelevanten MerkmalenNicht identisch — das Teil ist ein eigenständiges Produkt mit digitalen Elementen

Wenn das Ersatzteil nicht identisch ist

Das Ersatzteil unterliegt dem CRA. Die Konformität wird im Lichte seiner Zweckbestimmung bewertet — einschließlich, und das ist wesentlich, seiner Funktion, die Kompatibilität oder Interoperabilität mit einem bestehenden Produkt sicherzustellen, das selbst vor Geltung des CRA in Verkehr gebracht worden sein kann.

Können bestimmte grundlegende Anforderungen wegen dieser Zweckbestimmung oder wegen technischer Zwänge nicht vernünftigerweise erfüllt werden, muss der Hersteller dies in der Cybersicherheits-Risikobewertung abbilden und alternative oder kompensierende Risikominderungsmaßnahmen umsetzen sowie Zwang, Risiken und Maßnahmen in der technischen Dokumentation und den Nutzerinformationen dokumentieren — derselbe Mechanismus wie bei komplexen Systemen.

Ausgearbeitete Beispiele

SzenarioBewertung
Controller wurden 2026 und 2028 in Verkehr gebracht; in beiden fällt ein digitales Kommunikationsmodul aus; der Hersteller liefert ein identisches, nach denselben Spezifikationen gefertigtes ErsatzmodulIn beiden Fällen ausgenommen. Die Reparatur ist keine wesentliche Änderung.
Bei einem Industriecontroller von 2026 fällt der Kommunikationschip aus; der Hersteller liefert einen neueren Chip mit gleichwertiger Funktionalität, aber anderer kryptografischer Implementierung und aktualisiertem Secure BootNicht ausgenommen. Die Unterschiede berühren die Cybersicherheitseigenschaften; es ist ein dem CRA unterliegendes Produkt.
Bei einem Smart-Building-Controller von 2028 fällt das Funkmodul aus; das Ersatzmodul nutzt einen anderen Chipsatz, aber dieselben Kommunikationsprotokolle und Sicherheitsmechanismen, mit Firmware, die keine sicherheitsrelevanten Merkmale verändertAusgenommen. Das Modul kann als identisch gelten.
Bei einem Industrieautomatisierungssystem von 2027 fällt die CPU der SPS aus; der Hersteller bietet entweder eine identische Ersatz-CPU oder eine komplette identische Ersatz-SPS an, jeweils über den After-Sales-Kanal mit klar benanntem ZielsystemIn beiden Fällen ausgenommen. Die Ausnahme gilt sowohl für eine Komponente innerhalb eines Produkts als auch für ein vollständiges Produkt, das Teil eines größeren ist.

1.8.6 Software-Updates als wesentliche Änderungen

Software wird laufend aktualisiert; die Frage stellt sich daher bei jedem Release. Die folgenden vier Muster decken die meisten Fälle ab.

Muster 1 — Neue Funktionalität ändert die Zweckbestimmung → wesentlich

BeispielBegründung
Ein Monitoring-Dashboard, das Trends und Alarme anzeigte, erhält die Fähigkeit, die Maschinen zu steuern — Betriebsparameter anzupassen und nach Störungen neu zu startenDie Zweckbestimmung verschiebt sich von Lagebild zu Betriebssteuerung anderer Geräte, über das in der Risikobewertung Vorgesehene hinaus
Ein Programm zur Verwaltung persönlicher Informationen erhält die Fähigkeit, Nutzerinhalte automatisch zu analysieren, Verhaltensprofile zu bilden und automatisierte Entscheidungen über Priorisierung, Unterdrückung oder Empfehlung ohne Nutzereingriff zu treffenDie Zweckbestimmung verschiebt sich von einem nutzergesteuerten Werkzeug zu einem automatisierten Entscheidungssystem

Muster 2 — Bereits vorgesehene und bewertete Funktionalität → nicht wesentlich

BeispielBegründung
Eine Messaging-App startet mit Einzelnachrichten; die ursprüngliche Risikobewertung deckte Gruppennachrichten (einschließlich der erhöhten Komplexität des Nachrichten-Routings), Administratorkontrollen und Moderationswerkzeuge bereits ab. Ein späteres Update aktiviert sieDie Funktionalität liegt innerhalb der ursprünglichen Zweckbestimmung und Risikobewertung
Ein Produktionsüberwachungssystem wird mit reinen Anzeige-Dashboards ausgeliefert, während automatisierte Steuerungsfunktionen vorhanden, aber deaktiviert sind; die Risikobewertung deckt ihre spätere Aktivierung ausdrücklich ab, einschließlich der Risiken geschlossener Regelkreise, Operator-Override und Fail-Safe-Zuständen. Ein späteres Update aktiviert sieRisiken und Schutzmaßnahmen wurden vorab bewertet

EIN ARGUMENT FÜR VORAUSSCHAUENDE BEWERTUNG

Eine Risikobewertung, die eine geplante Funktionalität ausdrücklich vorwegnimmt — mit Risiken und Minderungsmaßnahmen —, kann deren spätere Aktivierung aus dem Bereich der „wesentlichen Änderung" heraushalten. Das ist ein konkreter Grund, die Roadmap in der Risikobewertung sichtbar zu machen, statt Feature für Feature zu bewerten.

Muster 3 — Kleine Änderung, erhebliches neues Risiko → wesentlich

BeispielBegründung
Eine „Angemeldet bleiben"-Funktion, die Authentifizierungstoken lokal speichertGeringer Umfang, aber neue Risiken durch Tokendiebstahl, unbefugten Zugriff und Session Hijacking, die in der Risikobewertung nicht berücksichtigt waren
Eine Protokollierungs- und Diagnosefunktion, die detaillierte Systemprotokolle zur Fehlersuche exportiertFührt zur Erhebung und Speicherung sensibler Betriebsdaten in unverschlüsselter Form und damit zu einem nicht bewerteten Datenexpositionsrisiko

Muster 4 — Sicherheitsupdates → grundsätzlich nicht wesentlich

Im Einklang mit Erwägungsgrund 39 sind Sicherheitsupdates grundsätzlich keine wesentlichen Änderungen, da ihr Hauptzweck die Verringerung des Cybersicherheitsrisikos ist. Das gilt auch bei erheblichen technischen Änderungen und schließt Fälle ein, in denen Funktionalität ausschließlich zur Minderung identifizierter Schwachstellen verändert oder eingeschränkt wird.

Keine wesentliche Änderung
Korrektur eines Eingabevalidierungsfehlers, der zu einem Pufferüberlauf führen könnte, oder eines Logikfehlers, der eine Authentifizierungsumgehung durch fehlerhafte Session-Token-Prüfung erlaubtDie interne Implementierung ändert sich; Zweckbestimmung und Exposition nicht
Verschärfung von Firewall-Regeln, Deaktivierung ungenutzter Netzwerkports, Änderung von Standard-Administratorpasswortrichtlinien, verpflichtende MFA, sofern bereits verfügbar oder vorgesehenBetrifft Konfiguration und Zugriff, dient aber allein der Verbesserung der Sicherheitslage
Deaktivierung eines veralteten kryptografischen Algorithmus und Aktivierung einer stärkeren, bereits unterstützten Alternative, wenn die Risikobewertung alle kryptografischen Optionen abdeckte und die Veralterung antizipierteDie Maßnahme war vorgesehen und bewertet; keine neuen externen Abhängigkeiten, keine geänderten Datenflüsse
Ist eine wesentliche Änderung
Ein Produkt zur lokalen Dateiverschlüsselung wird so geändert, dass alle Dateien in einen vom Hersteller betriebenen Fern-Verschlüsselungsdienst hochgeladen und dort verarbeitet werden müssenTrotz Sicherheitsmotivation ändert sich die Zweckbestimmung grundlegend — das Produkt verschlüsselt nicht mehr lokal
Ein intern verwalteter Schlüssellebenszyklus wird durch ein Protokoll ersetzt, das einen externen Schlüsselverwaltungsdienst eines Dritten erfordertAbhängigkeiten und Datenflüsse ändern sich erheblich, neue externe Schnittstellen kommen hinzu, die nicht bewertet waren

Der Vier-Faktoren-Test

Bei jedem Update ist — nicht abschließend — zu prüfen, ob es:

#Faktor
aNeue Bedrohungsvektoren einführt — zusätzliche Schnittstellen, Kommunikationskanäle, Ausführungsumgebungen oder externe Abhängigkeiten, über die sich Bedrohungen realisieren können
bNeue Angriffsszenarien ermöglicht — neue Wege, auf denen unbefugter Zugriff, Manipulation, Störung oder Missbrauch des Produkts oder der von ihm verarbeiteten Daten plausibel erfolgen könnte
cDie Eintrittswahrscheinlichkeit bereits identifizierter Angriffsszenarien verändert — durch geringeren Aufwand oder geringere erforderliche Expertise, größere Exposition gegenüber nicht vertrauenswürdigen Akteuren oder Schwächung bestehender Schutzmaßnahmen
dDie potenziellen Auswirkungen bereits identifizierter Angriffsszenarien verändert — Umfang betroffener Daten oder Funktionen, Schwere betrieblicher, sicherheitsbezogener oder wirtschaftlicher Folgen, oder die Fähigkeit, einen Vorfall zu erkennen, einzudämmen und sich davon zu erholen

Trifft keiner der vier Faktoren zu und bleiben die Annahmen und Minderungsmaßnahmen der Risikobewertung gültig und wirksam, ist eine wesentliche Änderung unwahrscheinlich. Trifft einer zu, muss der Hersteller die Cybersicherheitsrisiken neu bewerten und feststellen, ob die grundlegenden Anforderungen weiterhin erfüllt sind.

1.8.7 Folgen einer wesentlichen Änderung

Das wesentlich geänderte Produkt gilt als neues Produkt, und seine Bereitstellung stellt ein neues Inverkehrbringen dar. Was daraus folgt, hängt davon ab, wer geändert hat und wie weit die Änderung reicht.

Änderung durch eine andere Person als den ursprünglichen Hersteller

Diese Person wird zum Hersteller des geänderten Produkts — unabhängig davon, ob sie an der ursprünglichen Konstruktion oder am Inverkehrbringen beteiligt war.

Reichweite der ÄnderungPflichten des Ändernden
Die Änderung beeinträchtigt die Cybersicherheit des Produkts als Ganzes nichtArt. 13 und Art. 14 gelten nur für den wesentlich geänderten Teil (Art. 22). Für nicht betroffene Aspekte dürfen bestehende Tests und Unterlagen wiederverwendet werden; der Ändernde muss darlegen, welche Teile keiner Aktualisierung bedürfen. Eine Konformitätserklärung ist dennoch auszustellen.
Die Änderung beeinträchtigt die Cybersicherheit des Produkts als Ganzes — z. B. weil sie nicht mehr gezielt auf eine bestimmte Komponente oder ein Teilsystem beschränkt istDas Produkt gilt in seiner Gesamtheit als neues, dem CRA unterliegendes Produkt. Vollumfängliche Pflichten nach Art. 13 und 14 für das gesamte Produkt.

DIE PFLICHTEN DES URSPRÜNGLICHEN HERSTELLERS ENTFALLEN NICHT

Ändert ein Dritter ein Produkt wesentlich, gelten die Pflichten des ursprünglichen Herstellers für das ursprünglich in Verkehr gebrachte Produkt fort. Das sichert Kontinuität bei Schwachstellenbehandlung und Konformität der unveränderten Teile.

Integration ist keine Änderung

BEIDES NICHT VERWECHSELN

Ein Unternehmen, das Komponenten — auch unter deren Änderung — zu einem neuen Produkt zusammenfügt und dieses unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ändert nicht das Produkt eines anderen wesentlich. Es bringt ein neues Produkt mit digitalen Elementen in Verkehr. Es ist dessen Hersteller und muss den CRA vollumfänglich für das Produkt als Ganzes einhalten. Zur Erleichterung der eigenen Konformität darf es sich auf die Konformitätsarbeit der Komponentenhersteller stützen.

Beispiel: Ein Unternehmen kauft handelsübliche Mikrocontroller-Module und Konnektivitätskomponenten, entwickelt eigene Firmware und ein Sensorpaket und montiert daraus ein vernetztes Agrarüberwachungsprodukt, das es unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Das ist Integration, keine wesentliche Änderung.

Änderung durch den ursprünglichen Hersteller

Der ursprüngliche Hersteller bleibt Hersteller, und das wesentlich geänderte Produkt gilt als neu in Verkehr gebracht. Zwei Verhältnismäßigkeitsregeln gelten:

  1. Wiederverwendung ist zulässig. Bestehende Unterlagen und Testergebnisse dürfen für Aspekte wiederverwendet werden, die von der Änderung nicht betroffen sind. Die Konformitätsbewertung — und, sofern eine notifizierte Stelle beteiligt ist, auch deren Bewertung — soll sich auf die wesentlich geänderten Teile konzentrieren.
  2. Vor 2027 in Verkehr gebrachte Produkte werden nicht in die Vollkonformität gezwungen. Eine wesentliche Änderung durch den ursprünglichen Hersteller an einem vor dem 11.12.2027 in Verkehr gebrachten Produkt verlangt nicht per se, das gesamte Produkt in vollständige CRA-Konformität zu bringen — es sei denn, die Änderung beeinträchtigt die Cybersicherheit des Produkts als Ganzes. Andernfalls beschränken sich die Pflichten auf die wesentlich geänderten Teile.

Pflichten, die unabhängig vom Ergebnis gelten

DAS ERGEBNIS SETZT DIE GRUNDPFLICHTEN NICHT AUS

Unabhängig davon, ob ein Update eine wesentliche Änderung darstellt, bleibt der Hersteller verpflichtet,

  • die Sicherheit der Software-Updates und des Produkts während seines Support-Zeitraums nach den Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung des Anhangs I Teil II sicherzustellen; und
  • Risikobewertung und technische Dokumentation zutreffend, vollständig und fortlaufend aktuell zu halten (Art. 13 Abs. 7, Art. 31 Abs. 2).

1.8.8 Auswirkung auf den Support-Zeitraum

Eine wesentliche Änderung erfordert eine Neubewertung des Support-Zeitraums anhand der Kriterien des Art. 13 Abs. 8, setzt ihn aber nicht automatisch zurück oder verlängert ihn. Entscheidend ist, ob die Änderung die Faktoren berührt, die die erwartete Nutzungsdauer ursprünglich bestimmt haben. Regeln und Beispiele finden sich unter 6.4 Support & Lifecycle.

1.8.9 Schritte nach einem „Ja"

SchrittMaßnahme
1Risikobewertung durchführen oder aktualisieren (Template) — auf den geänderten Teil begrenzt, sofern die Änderung eingegrenzt ist
2Produktklassifizierung erneut prüfen — eine geänderte Zweckbestimmung kann die Kernfunktionalität ändern
3Konformitätsbewertung durchführen, fokussiert auf die geänderten Teile: Modul A, Modul B+C, Modul H oder EUCC
4Technische Dokumentation aktualisieren, nicht betroffenes Material wiederverwenden
5Neue EU-Konformitätserklärung ausstellen und CE-Kennzeichnung anbringen
6Support-Zeitraum für die geänderte Version neu bewerten und erklären
7Abdeckung durch die Meldepflichten nach Art. 14 für das geänderte Produkt bestätigen

1.8.10 Prozess bei der BAUER GROUP

Bewertung vor jedem Release und vor Änderung eines Drittprodukts

SchrittMaßnahmeVerantwortlich
1Änderung dokumentieren (was ändert sich, und warum)Entwicklungsteam
2Feststellen, ob sich die Zweckbestimmung ändertProduktmanagement
3Vier-Faktoren-Test anwenden (1.8.6)CISO
4Prüfen, ob das veränderte Risiko bereits von der aktuellen Risikobewertung abgedeckt warCISO
5Entscheidung: wesentliche Änderung ja/neinCISO + Geschäftsführung
6Entscheidung mit Begründung dokumentierenCISO

1.8.11 Dokumentation

Jede Änderungsentscheidung wird dokumentiert:

  1. Beschreibung der Änderung — was wurde geändert, warum
  2. Prüfung der Zweckbestimmung — unverändert oder wie verändert
  3. Vier-Faktoren-Analyse — Bedrohungsvektoren, Angriffsszenarien, Wahrscheinlichkeit, Auswirkung
  4. Abdeckungsprüfung — war das veränderte Risiko bereits in der Risikobewertung, und sind die Minderungsmaßnahmen weiterhin gültig
  5. Wesentlichkeitsbewertung — Entscheidung mit Begründung
  6. Maßnahmen — was wurde veranlasst, oder warum war nichts erforderlich
  7. Verantwortlicher und Datum

DOKUMENTATIONSPFLICHT

Auch die Entscheidung, dass eine Änderung nicht wesentlich ist, muss dokumentiert werden. Im Streitfall muss die BAUER GROUP nachweisen können, dass die Prüfung stattgefunden hat — und nach Art. 13 Abs. 7 und Art. 31 Abs. 2, dass Risikobewertung und technische Dokumentation in beiden Fällen aktuell gehalten wurden.

Quelle und Rechtsstatus der Auslegungen auf dieser Seite: Leitlinien der EU-Kommission zum CRA.

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