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1.2 Rollen & Verantwortlichkeiten

CRA-Rollen gemäß Verordnung

Der CRA definiert drei Wirtschaftsakteure mit jeweils eigenen Pflichten:

Hersteller (Art. 10 CRA)

Der Hersteller trägt die Hauptverantwortung für die CRA-Konformität. Als Hersteller gilt, wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet.

Pflichten:

  • Konformität mit Annex I sicherstellen
  • Cybersecurity-Risikobewertung durchführen
  • Technische Dokumentation erstellen (Annex VII)
  • Konformitätsbewertung durchführen
  • EU-Konformitätserklärung ausstellen (Annex V)
  • CE-Kennzeichnung anbringen
  • Schwachstellen während des Support-Zeitraums behandeln
  • Meldepflichten erfüllen (Art. 14)
  • SBOM erstellen und bereithalten

Importeur (Art. 13 CRA)

Importeure bringen Produkte von Herstellern außerhalb der EU auf den EU-Markt.

Pflichten:

  • Sicherstellen, dass der Hersteller die Pflichten erfüllt hat
  • Konformitätserklärung und technische Dokumentation prüfen
  • CE-Kennzeichnung und Kontaktdaten des Herstellers prüfen

Händler (Art. 14 CRA)

Händler machen Produkte auf dem Markt verfügbar, ohne sie herzustellen oder zu importieren.

Pflichten:

  • Sorgfaltspflicht: CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung prüfen
  • Bei Kenntnis von Nichtkonformität: Produkt nicht weiter bereitstellen

Bevollmächtigter / EU Authorized Representative (Art. 16 CRA)

PFLICHT FÜR NICHT-EU-HERSTELLER

Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die Produkte mit digitalen Elementen auf dem EU-Markt bereitstellen, müssen einen Bevollmächtigten in der EU benennen. Ohne Bevollmächtigten darf das Produkt nicht auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlage:

„Der Hersteller kann mittels einer schriftlichen Vollmacht einen Bevollmächtigten benennen. Der Bevollmächtigte führt die Aufgaben aus, die in der mit dem Hersteller vereinbarten Vollmacht festgelegt sind." — Art. 16 Abs. 1 CRA

Wann ist ein Bevollmächtigter erforderlich?

KonstellationBevollmächtigter erforderlich?
Hersteller mit Sitz in der EUNein
Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, Verkauf in EUJa
Nicht-EU-Hersteller mit EU-Tochtergesellschaft als ImporteurJa (oder Importeur übernimmt Pflichten)
Open-Source-Steward (Art. 24)Sonderregelung

Pflichten des Bevollmächtigten (Art. 16 Abs. 2):

  1. Konformitätsdokumentation bereithalten – EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation mindestens 10 Jahre für Marktüberwachungsbehörden bereithalten
  2. Informationspflicht – Auf begründetes Verlangen den zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität vorlegen
  3. Kooperationspflicht – Mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zur Beseitigung von Risiken kooperieren
  4. Meldepflicht bei Nichtkonformität – Den Hersteller unverzüglich informieren, wenn der Bevollmächtigte Grund zur Annahme hat, dass das Produkt nicht konform ist
  5. Beendigung der Vollmacht – Bei Beendigung des Mandats verbleiben die Pflichten für bereits in Verkehr gebrachte Produkte bestehen

Anforderungen an die schriftliche Vollmacht:

Die Vollmacht muss mindestens folgende Aufgaben umfassen:

AufgabeBeschreibung
DokumentationsverwahrungTechnische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung 10 Jahre aufbewahren
BehördenkontaktAls Ansprechpartner für Marktüberwachungsbehörden fungieren
InformationsbereitstellungKopie der Vollmacht auf Verlangen vorlegen
KooperationAn Korrekturmaßnahmen und Rückrufen mitwirken

Relevanz für die BAUER GROUP:

SzenarioHandlungsbedarf
BAUER GROUP als EU-HerstellerKein Bevollmächtigter nötig – Herstellerpflichten gelten direkt
BAUER GROUP beschafft von Nicht-EU-HerstellernPrüfpflicht: Bevollmächtigter des Lieferanten vorhanden? → 6.3 Third-Party Assessment
Nicht-EU-Tochtergesellschaft verkauft in EUBevollmächtigter in der EU muss benannt werden
BAUER GROUP agiert als ImporteurImporteurspflichten nach Art. 13 gelten (CE + Doku prüfen)

PRAXISHINWEIS

Bei der Beschaffung von Produkten mit digitalen Elementen von Nicht-EU-Herstellern ist im Rahmen des Third-Party Assessment (→ 6.3) zu prüfen, ob der Lieferant einen EU-Bevollmächtigten benannt hat. Dies ist eine Voraussetzung für das legale Inverkehrbringen auf dem EU-Markt.

Interne Rollenverteilung

RolleVerantwortungCRA-Bezug
Security LeadGesamtverantwortung CRA-Compliance, ENISA-Meldungen, Incident ResponseArt. 10, Art. 14
Product OwnerProduktklassifizierung, Support-Zeitraum, NutzerinformationArt. 10 Abs. 16, Annex II
DevOps LeadSBOM-Generierung, Signing, CI/CD-Pipeline-PflegeArt. 10 Abs. 12, Art. 13 Abs. 23
Development TeamSecurity-by-Design, Schwachstellenbehebung, Code-ReviewsArt. 10 Abs. 1
QA / Release ManagerKonformitätsbewertung, Release-FreigabeAnnex VII
ManagementRessourcenbereitstellung, EskalationsentscheidungenArt. 10 Abs. 2

RACI-Matrix

AktivitätSecurity LeadProduct OwnerDevOpsDev TeamManagement
CRA-RisikobewertungRCICA
SBOM-GenerierungIIRCA
CVE-MonitoringRICIA
Patch-ManagementCICRA
Incident ResponseRCCCA
ENISA-MeldungRIIIA
Technische DokumentationCRCCA
EU-KonformitätserklärungCRIIA
Support-Period-DefinitionCRIIA

R = Responsible, A = Accountable, C = Consulted, I = Informed

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