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Art. 9 CRA – Allgemeine Produktsicherheit

Verhältnis zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR)

Der Cyber Resilience Act (CRA) ist lex specialis für Cybersicherheitsanforderungen an Produkte mit digitalen Elementen. Produkte, die die wesentlichen Cybersicherheitsanforderungen des CRA (Anhang I) erfüllen, gelten hinsichtlich der Cybersicherheitsaspekte auch als konform mit der Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (EU) 2023/988 (GPSR).

RECHTSGRUNDLAGE

Art. 9 CRA: Produkte mit digitalen Elementen, die den wesentlichen Anforderungen des Anhangs I entsprechen, gelten als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR).

Erwägungsgrund 28: Der CRA ergänzt die bestehende Produktsicherheitsgesetzgebung der Union und steht im Einklang mit der GPSR, der Maschinenverordnung, der Funkanlagenrichtlinie und sektorspezifischer Gesetzgebung.

Die GPSR bleibt für alle nicht-cybersicherheitsbezogenen Sicherheitsaspekte vollständig anwendbar. Der CRA ersetzt nicht die bestehende EU-Produktgesetzgebung, sondern ergänzt diese um spezifische Cybersicherheitsanforderungen.

Abgrenzungstabelle: CRA und andere EU-Produktvorschriften

RechtsvorschriftGegenstandVerhältnis zum CRA
CRA (EU) 2024/2847Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen ElementenLex specialis für Cybersicherheit
GPSR (EU) 2023/988Allgemeine Produktsicherheit für VerbraucherprodukteCRA-Konformität (Anhang I) deckt Cybersicherheitsaspekte ab
RED 2014/53/EUFunkanlagen (Art. 3 Abs. 3 lit. d, e, f)Delegierte Rechtsakte werden an CRA-Anforderungen angeglichen
Maschinenverordnung (EU) 2023/1230MaschinensicherheitCRA ergänzt; Maschinensicherheit bleibt separat
Medizinprodukte (EU) 2017/745MedizinprodukteVom CRA ausgenommen (Art. 2 Abs. 2)
Kraftfahrzeuge (EU) 2019/2144Typgenehmigung KraftfahrzeugeVom CRA ausgenommen (Art. 2 Abs. 2)
Luftfahrt (EU) 2018/1139FlugsicherheitVom CRA ausgenommen (Art. 2 Abs. 2)

KEINE DOPPELREGULIERUNG

Der CRA ist so konzipiert, dass er bestehende sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften nicht dupliziert. Für Produkte, die bereits sektorspezifischen Cybersicherheitsanforderungen unterliegen (Medizinprodukte, Kraftfahrzeuge, Luftfahrt), gilt der CRA nicht. Für alle anderen Produkte ergänzt der CRA die bestehenden Sicherheitsvorschriften um die Cybersicherheitsdimension.

Praktische Auswirkungen für BAUER GROUP

Grundsatz

Die CRA-Konformität deckt ausschließlich die Cybersicherheitsanforderungen ab. Alle weiteren produktsicherheitsrechtlichen Anforderungen (mechanische Sicherheit, elektrische Sicherheit, EMV etc.) bleiben von der jeweiligen Fachgesetzgebung geregelt.

Produktspezifische Konstellationen

ProdukttypAnwendbare VorschriftenHinweis
IoT-Geräte (z. B. Sensoren mit Funk)CRA + ggf. REDArt. 3 Abs. 3 RED-Delegierte Rechtsakte werden an CRA angeglichen
Industriesteuerungen (SPS, HMI)CRA + ggf. MaschinenverordnungCybersicherheit über CRA, funktionale Sicherheit über Maschinenverordnung
Software-ProdukteCRA + ggf. GPSRCRA-Konformität erfüllt GPSR-Cybersicherheitsaspekte
MedizinprodukteNur MDR – CRA nicht anwendbarVollständig ausgenommen gem. Art. 2 Abs. 2

Nächste Schritte

  1. Produktklassifizierung gemäß CRA und anwendbarer Fachgesetzgebung durchführen
  2. Compliance-Lücken zwischen CRA und bestehender Produktkonformität identifizieren
  3. Integrierte Konformitätsstrategie entwickeln, die alle anwendbaren Vorschriften berücksichtigt

Vollständige Übersicht der CRA-Ausnahmen und des Anwendungsbereichs: Geltungsbereich

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