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Leitlinien der EU-Kommission zum CRA (Art. 26)

Am 27. Juli 2026 hat die Europäische Kommission den Inhalt ihrer Leitlinien zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) gebilligt. Es handelt sich um die bislang detaillierteste Auslegung des CRA: Sie klärt Fragen zum Geltungsbereich, zu Open-Source-Software, zu wesentlichen Änderungen, zu Support-Zeiträumen, zur Produktklassifizierung und zur Fernverarbeitung, die die Verordnung selbst offenlässt.

Diese Seite hält fest, was das Dokument ist, welches rechtliche Gewicht es hat und an welchen Stellen sein Inhalt in dieses Handbuch eingearbeitet wurde. Die Inhalte selbst werden hier nicht wiederholt — sie sind in die operativen Kapitel eingeflossen, die in der Zuordnungstabelle unten aufgeführt sind.

Das Quelldokument

FeldWert
FundstelleC(2026) 5252 final (Mitteilung an die Kommission) + C(2026) 5252 final ANNEX (die Leitlinien)
TitelCommission guidance on the application of Regulation (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act)
DatumBrüssel, 27. Juli 2026
RechtsgrundlageArt. 26 Abs. 1 CRA — die Kommission ist verpflichtet, Leitlinien zu veröffentlichen, die Wirtschaftsakteure unterstützen, mit besonderem Fokus auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen
Umfang9 Kapitel, 257 nummerierte Randnummern, 67 ausgearbeitete Beispiele, 10 Abbildungen
VorbereitungExpertengruppe zur Cybersicherheit von Produkten mit digitalen Elementen; öffentliche Konsultation vom 3. März bis 13. April 2026
VorläuferFAQ der Kommission zum CRA, veröffentlicht am 3. Dezember 2025

Art. 26 Abs. 2 CRA schreibt die Mindestaspekte vor, die die Leitlinien behandeln müssen. Alle vier sind abgedeckt: (i) der Geltungsbereich des CRA, insbesondere Fernverarbeitungslösungen und freie und quelloffene Software; (ii) der Begriff des Support-Zeitraums; (iii) das Zusammenspiel des CRA mit anderen EU-Rechtsvorschriften; und (iv) der Begriff der wesentlichen Änderung.

Rechtlicher Status — vor jeder Verwendung lesen

INHALT GEBILLIGT, FÖRMLICHE ANNAHME STEHT NOCH AUS

Die Mitteilung vom 27. Juli 2026 billigt den Inhalt des Leitlinienentwurfs. Die Leitlinien im Anhang „will be formally adopted by the Commission at a later date, when all language versions are available. It is only from that moment that it will apply."

Stand August 2026 ist diese förmliche Annahme noch nicht erfolgt. Der Inhalt ist stabil und kann zur Planung verwendet werden; jede Zitierung in technischer Dokumentation, in einer Konformitätserklärung oder im Schriftverkehr mit einer Marktüberwachungsbehörde sollte jedoch darauf hinweisen, dass die förmliche Annahme zum Zeitpunkt der Erstellung noch ausstand.

Drei weitere Einschränkungen gelten und werden von der Kommission selbst benannt:

EinschränkungAussage der Leitlinien
Nicht verbindlichDie Leitlinien „are not binding for economic operators or other actors subject to the CRA." Sie geben die Auslegung der Kommission wieder, um die Einhaltung zu unterstützen und eine harmonisierte Durchsetzung zu fördern.
Keine verbindliche Auslegung„An authoritative interpretation of the CRA may only be given by the Court of Justice of the European Union."
Beispiele sind Illustrationen, kein ErsatzDie 67 Beispiele „are not intended to replace a case-by-case assessment, which will always be necessary to account for the specifics of each individual case."

WIE DIE BAUER GROUP DAMIT UMGEHT

Die Leitlinien werden als bestmöglicher Anhaltspunkt dafür behandelt, wie der CRA durchgesetzt werden wird — nicht als Recht. Wo dieses Handbuch nunmehr einer Auslegung aus den Leitlinien folgt, werden Entscheidung und Begründung in der Produktakte dokumentiert, damit die Argumentation auch dann nachvollziehbar bleibt, wenn der endgültig angenommene Text oder spätere Rechtsprechung davon abweicht.

Die Leitlinien richten sich zugleich an Marktüberwachungsbehörden, notifizierende Behörden und notifizierte Stellen. Ihre praktische Bedeutung ist damit höher, als der unverbindliche Status vermuten lässt: Sie sind die Auslegung, die die durchsetzenden Behörden voraussichtlich anwenden werden.

Aufbau der Leitlinien

Kap.TitelKernfrage
1EinleitungZweck, Rechtsstatus, Verhältnis zu den FAQ
2GeltungsbereichWann wird Software in Verkehr gebracht? Was ist ein Produkt mit digitalen Elementen?
3Freie und quelloffene SoftwareWann wird FOSS im Rahmen einer kommerziellen Tätigkeit bereitgestellt? Wer ist Steward?
4Wesentliche Änderungen und ErsatzteileWann entsteht durch eine Änderung — physisch oder in Software — ein neues Produkt?
5Support-ZeitraumWie lange, je Version, und was gilt nach einer wesentlichen Änderung?
6Wichtige und kritische ProdukteWas ist die Kernfunktionalität, und welcher Konformitätsweg folgt daraus?
7Risikobewertung und IntegrationRestrisiko, Sorgfaltspflicht, Produktfamilien
8FernverarbeitungWelche Cloud- und Backend-Elemente gehören zum Produkt?
9Weitere AspekteMeldepflichten, Schwachstellenbehandlung, Zusammenspiel mit anderem EU-Recht

Wo die Leitlinien in dieses Handbuch eingearbeitet wurden

Abschnitt der LeitlinienEingearbeitet in
2.1–2.5 Inverkehrbringen, Software, Computercode, Hardware+Software, Datenverbindung1.1 Geltungsbereich
2.6 Komplexe Systeme1.1 Geltungsbereich · 3.4 Risikobewertung
2.7 Vor Geltung des CRA entworfene Produkte1.1 Geltungsbereich
3 Freie und quelloffene Software (alle Unterabschnitte)1.7 Open-Source-Steward
4.1–4.2 Physische Reparaturen, Ersatzteile1.8 Wesentliche Änderungen
4.3 Software-Updates als wesentliche Änderungen1.8 Wesentliche Änderungen
4.4 Folgen einer wesentlichen Änderung1.8 Wesentliche Änderungen
5 Support-Zeitraum, 5.1 und wesentliche Änderungen6.4 Support & Lifecycle
6.1 Kernfunktionalität7.1 Produktklassifizierung
6.2 Konformitätsbewertung wichtiger und kritischer Produkte7.2 Interne Kontrolle (Modul A)
6.3 Auswirkungen auf die Konformitätsvermutung1.12 Harmonisierte Standards
7.1–7.2 Bewertung und Behandlung von Cybersicherheitsrisiken3.4 Risikobewertung
7.3 Sorgfaltspflicht bei externen Abhängigkeiten und Komponenten5.3 Drittanbieter-Bewertung
7.4 Wiederverwendung für Produktfamilien3.4 Risikobewertung
8 Fernverarbeitung (alle Unterabschnitte)1.15 Fernverarbeitung
9.1 Meldepflichten4.3 ENISA-Meldeprozess
9.2.1 Upstream-Meldung und Weitergabe von Sicherheitsfixes3.5 Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung
9.2.2 Bekannte ausnutzbare Schwachstellen3.5 Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung
9.2.3 Wirksame und regelmäßige Tests und Überprüfungen3.5 Anforderungen an die Schwachstellenbehandlung
9.3 Zusammenspiel mit anderen RechtsvorschriftenSektorrecht & bestehende Zertifikate

Was sich in diesem Handbuch geändert hat

Die Leitlinien haben nicht nur Details ergänzt — an mehreren Stellen haben sie eine hier bislang verwendete Auslegung korrigiert. Die Änderungen mit der größten operativen Wirkung:

#ÄnderungWarum sie zählt
1Der Test für eine wesentliche Änderung wurde durch den zweigliedrigen Test des Art. 3 Nr. 30 sowie die risikobasierten Kriterien der Leitlinien ersetztDer bisherige Drei-Bedingungen-Test war strenger als das Gesetz und hätte meldepflichtige Änderungen als nicht wesentlich eingestuft
2Fünf Jahre sind eine Untergrenze, kein Standardwert für den Support-ZeitraumProdukte mit längerer erwarteter Nutzungsdauer erfordern längere Zeiträume; „5 Jahre" pauschal zu erklären ist eine Compliance-Lücke
3Jede wesentlich geänderte Softwareversion wird neu in Verkehr gebracht und benötigt einen eigenen erklärten Support-ZeitraumBetrifft die Release-Planung iterativ entwickelter Software
4Open-Source-Stewards müssen melden — aktiv ausgenutzte Schwachstellen nach Art. 24 Abs. 3, sofern sie Entwicklungsressourcen beisteuern; dies ist nicht freiwilligHier bislang als freiwillige Meldung beschrieben
5Ausschließlich über den Browser genutzte Webanwendungen sind keine Produkte mit digitalen ElementenSchärft die Abgrenzung für den Produktkatalog
6Eine Schwachstelle in einer Drittkomponente ist nur meldepflichtig, wenn sie im eigenen Produkt aktiv ausgenutzt wirdVerhindert Über- und Untermeldung ab dem 11. September 2026
7Keine rückwirkende Meldung aktiver Ausnutzung, von der der Hersteller bereits vor dem 11. September 2026 Kenntnis hatteEntfernt eine bislang angenommene Pflicht
8Ein Produkt kann für Zwecke der Klassifizierung nur eine Kernfunktionalität habenLöst die Einstufung multifunktionaler Produkte
9Die Konformitätsvermutung reicht nur so weit, wie die harmonisierte Norm die Risiken tatsächlich abdecktNebenfunktionen können außerhalb der Vermutung bleiben, auch wenn Modul A zulässig ist
10Änderungen eines Cloud-Drittanbieters sind keine wesentliche Änderung des ProduktsKlärt die Grenze der Herstellerverantwortung

Was die Leitlinien nicht abdecken

Die Leitlinien sind ausdrücklich kein vollständiger Kommentar zum CRA. Zwei Lücken benennt die Kommission selbst als Kandidaten für weitere Leitlinien nach Art. 26:

  • Zusammenspiel des CRA mit der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung)
  • Zusammenspiel des CRA mit der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA)

Produkte mit KI-Komponenten und Produkte im Finanzsektor erfordern daher weiterhin eine individuelle rechtliche Bewertung der Überschneidung. Zu den bereits dokumentierten Schnittstellen siehe NIS2-Integration.

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